Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die Mitglieder des Betriebsrats von der Verpflichtung zur Zahlung der Übernachtungskosten freizustellen, die anlässlich der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung (hier: an einem Seminar zum Betriebsverfassungsrecht) entstanden sind.
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist1. Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen2.
Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit3. Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied4.
Bei dem Begriff der Erforderlichkeit in § 40 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die vom Betriebsrat oder einem Betriebsratsmitglied verursachten Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich waren, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen wurden5.
Danach ist die Arbeitgeberin im vorliegenden Fall verpflichtet ist, die Übernachtungskosten zu tragen.
Der Betriebsrat durfte die Teilnahme der Betriebsrätin an der Schulungsveranstaltung „Betriebsverfassungsrecht Teil I“ für erforderlich halten, ihre Schulungsteilnahme beruhte auf einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss. Die Betriebsrätin durfte die Übernachtung am Schulungsort für erforderlich halten, weil ihr die tägliche An- und Abreise zum Schulungsort aufgrund der Witterungs- und Straßenverhältnisse nicht zumutbar war.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit muss nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats oder der Buchung der Übernachtungen abgestellt werden, sondern es können auch die Witterungs- und Straßenverhältnisse während der Zeit der Schulung berücksichtigen und damit Umstände zugrunde zu legen werden, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Teilnahme der Betriebsrätin an der Schulung und zum Zeitpunkt der Buchung der Übernachtungen noch nicht absehbar waren.
Es kann dahinstehen, ob sich der Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme der Betriebsrätin an der Schulung auch darauf bezog, dass diese nur als sogenannter Tagesgast – ohne Übernachtung in der Schulungsstätte – eilnimmt und ob eine Beschlussfassung des Betriebsrats darüber, ob das Betriebsratsmitglied am Schulungsort übernachtet oder nicht, für das Betriebsratsmitglied bindend wäre. Grundsätzlich muss der für die Schulungsteilnahme erforderliche Betriebsratsbeschluss auf ein konkretes Betriebsratsmitglied und auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen sein6. Dagegen braucht er sich nicht darauf zu erstrecken, mit welchem Verkehrsmittel das Betriebsratsmitglied zum Schulungsort gelangt und ob es dort übernachtet oder nicht. Erfolgt dennoch eine Beschlussfassung zu diesen Punkten, ist das Betriebsratsmitglied hieran jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sich – wie hier – zwischen dem Betriebsratsbeschluss und dem Beginn der Schulungsveranstaltung die für die Beurteilung der Erforderlichkeit maßgebenden Umstände gravierend ändern.
ine Verkennung des Begriffs der Erforderlichkeit folgt auch nicht daraus, dass es die Gegebenheiten zur Zeit der Schulung berücksichtigt hat, obwohl diese bei der Buchung der Übernachtungen noch nicht vorhersehbar waren. Zwar ist die Frage der Erforderlichkeit grundsätzlich danach zu beurteilen, ob das Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder Handlung, die die Kosten auslöste, die Verursachung der Kosten für erforderlich halten durfte7. Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nachträglich erheblich geändert haben und das Betriebsratsmitglied die Kosten unter den geänderten Umständen für erforderlich halten durfte. In diesem Fall sind die Kosten vom Arbeitgeber zu tragen, da es sich um erforderliche Kosten der Betriebsratstätigkeit handelt. Es kommt nicht darauf an, ob das Betriebsratsmitglied aufgrund der veränderten Umstände erneut die Erforderlichkeit geprüft und aus sachgerechten Erwägungen einen entsprechenden Entschluss gefasst hat. Maßgebend ist vielmehr, dass es die Kosten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte.
Die Würdigung, die Betriebsrätin habe die Übernachtungen in der Schulungsstätte zur Zeit der Schulung für erforderlich halten dürfen, ist vorliegend auf der Grundlage der getroffenen nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes festgestellt, dass in der Region K in der Zeit vom 07. bis 10.12 2010 aufgrund durchgehender Eis- und Schneeglätte außergewöhnliche Straßenverhältnisse bestanden, die zu verlängerten Fahrtzeiten und einem besonderen Unfallrisiko führten. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Beteiligte zu 3. die Übernachtungen im Schulungshotel für erforderlich halten dürfen, es sei ihr auch unter Beachtung des Kosteninteresses der Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen, ein erhöhtes Unfallrisiko einzugehen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Die Betriebsrätin hatte ihre Schulungsteilnahme sicherzustellen. Sie musste auch keine wesentlich verlängerten Fahrtzeiten hinnehmen. Schon bei üblichen Verkehrsverhältnissen hatte die Betriebsrätin für die Fahrt vom Wohnort zum 44 km entfernten Schulungshotel eine nicht unerhebliche Fahrtzeit einzuplanen. Erheblich längere Fahrtzeiten waren ihr nicht zuzumuten. Das gilt auch deshalb, weil bei Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG der Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Betriebsratsarbeit unter den Seminarteilnehmern außerhalb des eigentlichen Seminarprogramms fortgesetzt wird. An der Teilnahme an diesen Zusammentreffen ist das Betriebsratsmitglied nicht gehindert, wenn es nicht in der Schulungsstätte übernachtet8. Da die Betriebsrätin jedoch 44 km entfernt von dem Schulungshotel wohnt, wäre ihr bei einer täglichen An- und Abreise unter den festgestellten winterlichen Verkehrsbedingungen eine Teilnahme an diesem Gedankenaustausch kaum möglich gewesen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 7 ABR 26/13
- BAG 20.08.2014 – 7 ABR 64/12, Rn. 14[↩]
- BAG 17.11.2010 – 7 ABR 113/09, Rn. 21[↩]
- vgl. BAG 23.06.2010 – 7 ABR 103/08, Rn. 18, BAGE 135, 48; 16.01.2008 – 7 ABR 71/06, Rn. 13, BAGE 125, 242; 25.05.2005 – 7 ABR 45/04, zu B I 4 a der Gründe[↩]
- BAG 25.05.2005 – 7 ABR 45/04, zu B I 5 der Gründe[↩]
- st. Rspr., vgl. BAG 20.08.2014 – 7 ABR 64/12, Rn. 17; 25.05.2005 – 7 ABR 45/04, zu B I 4 a der Gründe[↩]
- vgl. BAG 12.01.2011 – 7 ABR 94/09, Rn. 21 f.; 8.03.2000 – 7 ABR 11/98, zu B 2 der Gründe, BAGE 94, 42[↩]
- BAG 28.10.1992 – 7 ABR 10/92, zu B II 3 a der Gründe[↩]
- vgl. BAG 28.03.2007 – 7 ABR 33/06, Rn. 18[↩]










