Der Wirtschaftsausschuss – und seine Unterrichtung durch den Arbeitgeber

§ 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Unternehmer, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens anhand aussagekräftiger Unterlagen zu unterrichten. Einer zusätzlichen Erforderlichkeitsprüfung bedarf es nicht. Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle nach § 109 BetrVG setzt nicht voraus, dass der Wirtschaftsausschuss über sein an den Unternehmer gerichtetes Auskunfts-

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Der Betriebsrat – und seine gegenwarts- und zukunftsbezogenen Überwachungsaufgaben

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist

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Betriebsrat – Überwachungsaufgaben und Auskunftsansprüche

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten sowie auf dessen Verlangen Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist

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Erstgesprächen im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements – und ihre Verhinderung durch den Betriebsrat

Nach § 84 Absatz 2 SGB IX ist es Aufgabe des Arbeitgebers, den Arbeitnehmern, deren Ausfallzeiten die Schwellenwerte überschritten haben, das betriebliche Eingliederungsmanagement anzubieten und dieses auch durchzuführen. Dem Betriebsrat kommt insoweit nur eine Überwachungspflicht zu (§ 84 Absatz 2 Satz 7 SGB IX). Bei Untätigkeit des Arbeitgebers kann der

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Dauerhaft überlassene Arbeitnehmer – und die Zuständigkeit des Betriebsrats

Eine Zuständigkeit des Betriebsrats für sämtliche betriebsverfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten in Bezug auf dauerhaft überlassene Leiharbeitnehmer besteht nicht. Nach § 14 Abs. 1 AÜG bleibt es bei der Zuordnung der Leiharbeitnehmer zum Betrieb der S als Vertragsarbeitgeberin auch während der Zeit der Arbeitsleistung im Entleiherbetrieb. Dauerhaft überlassene Arbeitnehmer sind nicht

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Der ehemalige Jugend- und Auszubildendenvertreter – und die zweistufige tarifliche Ausschlussfrist

Tarifliche Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine „gerichtliche Geltendmachung“ verlangen, werden nicht dadurch gewahrt, dass ein (ehemaliger) Jugend- und Auszubildendenvertreter dem Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BetrVG entgegentritt. Tarifliche Ausschlussfristen, die in ihrer zweiten Stufe eine „gerichtliche Geltendmachung“

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Betriebliche Bildungsmaßnahmen für ausländische Arbeitnehmer – und die Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei einem Einsatz von Arbeitnehmern eines ausländischen Tochterunternehmens im Betrieb der Arbeitgeberin, dem herrschenden Unternehmen, zu Schulungs- und Fortbildungszwecken unter dem Gesichtspunkt der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen kein Mitbestimmungsrecht. Nach § 98 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen. Der

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Betriebsräte – und die Freistellung für Schulungsveranstaltungen

Es besteht kein Freistellungsanspruch von Betriebsräten zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, der im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. Anspruchsgrundlage für die geltend gemachte Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Betriebsräte von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen, ist insbesondere nicht § 37 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs.

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Das Funktionspostfach für den Betriebsrat

Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, von diesem die Einrichtung eines eigenen externen Funktionspostfaches verlangen, auch wenn er über einen eigenen Blog im betriebsinternen Intranet verfügt. Dem Betriebsrat steht bei der Entscheidung, ob die beanspruchte Kommunikationstechnik erforderlich i. S. v. § 40 Abs. 2 BetrVG ist,

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Rufbereitschaft für mehrere Betriebe – und der Gesamtbetriebsrat

Benötigt die Arbeitgeberin nicht Arbeitnehmer aus mehreren Betrieben, um eine Rufbereitschaft zu gewährleisten, so begründet die unternehmerische Entscheidung, diese Rufbereitschaft auf alle Betriebe zu verteilen, kein Erfordernis, welches für den Gesamtbetriebsrat zuständigkeitsbegründend ist. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat (oder auch der Gesamtbetriebsrat) über Beginn

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Die Kommunikationsbeauftragte des Betriebsrats

Die Hinzuziehung von Hilfspersonen durch den Betriebsrat, die ihn bei der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen (sog. Kommunikationsbeauftragte), ist nicht generell unzulässig. Allerdings muss der Einsatz dieser Hilfspersonen auf die Hilfstätigkeit der Informationsvermittlung zwischen Betriebsrat und Belegschaft beschränkt sein und darf eine direkte Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht

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Der Betriebsrat – und seine Hilfspersonen

Zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordern eine Organstruktur. Arbeitnehmer, die lediglich Hilfsfunktionen für den Betriebsrat wahrnehmen und nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind keine zusätzliche Arbeitnehmervertretung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Der Gesetzgeber hat die organisatorischen Bestimmungen des

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Leiharbeitnehmer – und die Schwellenwerte des Betriebsverfassungsgesetzes

Bei der Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 1 BetrVG sind Leiharbeitnehmer nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.03.2013 mit zu berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht hat die so genannte Zwei-Komponenten-Lehre bei drittbezogenem Personaleinsatz eingeschränkt. Maßgeblich kommt es darauf an, welche Funktion dem Arbeitnehmerbegriff in §

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Betriebsratsschulung – und die Übernachtungskosten

Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die Mitglieder des Betriebsrats von der Verpflichtung zur Zahlung der Übernachtungskosten freizustellen, die anlässlich der Teilnahme an einer Betriebsratsschulung (hier: an einem Seminar zum Betriebsverfassungsrecht) entstanden sind. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat

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Betriebliche Lohngestaltung – Mitbestimmung des Betriebsrats und die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer in Fortführung der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung bei einer unter Verstoß gegen das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG vorgenommenen Änderung der im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze eine Vergütung auf der Grundlage der zuletzt mitbestimmten Entlohnungsgrundsätze fordern. Die im Arbeitsvertrag getroffene

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Freistellung des Betriebsrats von Rechtsanwaltskosten

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht

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Besetzung einer Einigungsstelle

Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden sowie der Festlegung der Anzahl der Beisitzer auf Seiten der Betriebsparteien ist das Gericht an die Vorschläge der Beteiligten nicht gebunden. Auch bei der Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle hat das Gericht gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 ArbGG in Verbindung

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Blutspendedienst – nicht karitativ aber mitbestimmt

Ein Blutspendedienst unterliegt der betrieblichen Mitbestimmung. Die Nichtanerkennung eines Blutspendedienstes als karitativer Tendenzbetrieb ist mit der Verfassung vereinbar. Dies hatte das und die Tendenzeigenschaft eines Blutspendedienstes im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG verneint. Das Bundesverfassungsgericht nahm nun eine gegen diesen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gerichtete

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Das Mobbingseminar des Betriebsrats

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören

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Einigungsstellenverfahren – und die Zuordnung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag

Durch Tarifvertrag kann keine vom Betriebsverfassungsgesetz abweichende Zuständigkeit für die Ausübung der Beteiligungsrechte bestimmt werden. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist

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Betriebliche Lohngestaltung – und die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung

Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften, die den Arbeitnehmer belasten. Das soll verhindern, dass der Arbeitgeber dem Einigungszwang mit dem Betriebsrat durch Rückgriff auf arbeitsvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten ausweicht. Dem Arbeitgeber darf aus

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Zutritt des Verleiherbetriebsrats zum Entleiherbetrieb

Beschäftigt ein Arbeitgeber (Entleiher) Arbeitnehmer, die ihm von einem anderen Unternehmen (Verleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden, ist er nicht verpflichtet, den Mitgliedern des in dem Betrieb des Verleihers gebildeten Betriebsrats jederzeit und unabhängig von einem konkreten Anlass Zutritt zu seinem Betrieb zu gewähren. Ein solcher Anspruch ergibt sich gegenüber der

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Das Ende des Gesamtbetriebsrates

Das Amt des Gesamtbetriebsrats endet nicht schon dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung vorübergehend entfallen, sondern erst, wenn von dem dauerhaften Wegfall der Errichtungsvoraussetzungen auszugehen ist. Nach § 47 Abs. 1 BetrVG ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten, wenn in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte bestehen. Die Bildung des Gesamtbetriebsrats ist,

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Frauenquote bei der Betriebsratswahl

Die Besetzung eines nach Geschlechterproporz gewählten Betriebsrats ist nicht nachträglich anzupassen, wenn die Geschlechterquote im Nachrückverfahren übererfüllt wird. Gemäß § 15 BetrVG muss das Geschlecht der Minderheit in einem Betriebsrat mindestens seinem zahlenmäßigen Anteil an der Belegschaft entsprechend vertreten sein. Dies wird durch entsprechende Verfahrensregeln sichergestellt. Im hier vom Arbeitsgericht

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Der Betriebsrat im Pflegeheim – und die Überlassung von Stichtagserhebungen

Dienen Stichtagserhebungen, die nach einer VO erhoben werden müssen, nicht ausschließlich der Festlegung des Budgets zwischen den Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung, sondern übergeordnet auch und gerade dem Ziel einer ausreichenden zweckmäßigen und wirtschaftlichen Behandlung der Patienten, sind diese dem Betriebsrat dennoch nicht vorzulegen, wenn die Arbeitgeberin nicht verpflichtet ist, die selben

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Betriebsvereinbarung – und der erforderliche Beschluss des Betriebsrat

Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt einen darauf bezogenen Betriebsratsbeschluss voraus. Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33

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Kommunikationsbeauftragter des Betriebsrats

Sogenannte Beauftragte des Betriebsrats, die den Betriebsrat in der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen, ohne dass ihnen betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen werden und die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind grundsätzlich mit dem Betriebsverfassungsgesetz vereinbar. Solche Beauftragte des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind,

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Betriebsübergang – und die Nachfolge im arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Beteiligung gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf. Für das Prozessrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiellrechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Wird der „Arbeitgeber“

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Die nicht zur Weihnachtsfeier eingeladene Gewerkschaft – und die Auflösung des Betriebrats

Verhindert ein Betriebsrat durch absichtliche Irreführung die Teilnahme einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft an einer Veranstaltung, die nach Ansicht des Betriebsrats eine Betriebsversammlung sein soll und führt er weder auf Antrag der Gewerkschaft eine ordnungsgemäße Betriebversammlung noch überhaupt die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von Betriebsversammlungen durch, stellt dies eine grobe Verletzung

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Wahl der Schwerbehindertenvertretung – und die Streichung eines Bewerbers von einem Wahlvorschlag

Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen enthält keine Regelung, die es zulässt, dass Wahlbewerber, die ihre Zustimmung zur Kandidatur zurückziehen vom Wahlvorstand unter Beibehaltung des Wahlvorschlages im Übrigen gestrichen werden können. Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen sieht die Befugnis des Wahlvorstandes, einen Bewerber von Wahlvorschlägen zu streichen und den Bewerber damit unberücksichtigt zu lassen, nur

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Schulungskosten eines Betriebsratsmitglieds

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit

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Betriebsverfassungswidriges Verhalten des Betriebsrats – und der Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat gegen den Betriebsrat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Handlungen. Er kann das Bestehen von Unterlassungspflichten des Betriebsrats im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen. Das Bundesarbeitsgericht hat dies im Beschluss vom 17.03.2010 zum in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierten Verbot parteipolitischer Betätigung

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Versetzung eines Arbeitnehmers – und die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats

Die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen räumlich weit entfernten Ort stellt einen Nachteil im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar. Dieser Nachteil kann aus betrieblichen Gründen gerechtfertigt sein, insbesondere wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer am bisherigen Beschäftigungsort besteht. Im Rahmen eines

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Der separate Telefon- und Internetanschluss für den Betriebsrat

Der Möglichkeit der Überwachung und Kontrolle des Telefon- und Internetverkehrs des Betriebsrats kann durch entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat begegnet werden und erfordert keinen separaten Telefon- und Internetanschluss des Betriebsrats. Dem Verlangen des Betriebsrats nach einem uneingeschränkten Internetzugang steht das Interesse des Arbeitgebers entgegen, den Zugriff auf Seiten mit

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Die Fachzeitschrift für den Betriebsrat

Ein Arbeitgeber muss seinem Betriebsrat ein Abonnement der Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ bezahlen. Zwar sind im Internet umfassende Informationen zugänglich, jedoch in unstrukturierter Form. Ddeshalb ist es vom Beurteilungsspielraum des Betriebsrats gedeckt, wenn er eine Fachzeitschrift, die ihm in geordneter Fassung den Zugang zu arbeitsrechtlichen Problemen ermöglicht, als Sachmittel geltend

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Sonderkündigungsschutz für die Bewerber für den Wahlvorstand zur Betriebsratswahl

Auch im Zusammenhang mit einer geplanten Betriebsratswahl darf ein Arbeitnehmer nicht wissentlich falsche, geschäftsschädigende Behauptungen über die betrieblichen Verhältnisse aufstellen und über digitale Medien verbreiten oder verbreiten lassen. Sachliche Kritik an den betrieblichen Gegebenheiten ist jedoch erlaubt. Für die Grenzziehung kommt es auf den Inhalt und den Kontext der Äußerungen

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Unternehmensübergreifende Matrixstrukturen – und die betriebliche Eingliederung der Vorgesetzten

Bei unternehmensübergreifenden Matrixstrukturen kann allein die organisatorische Maßnahme der Bestellung eines Mitarbeiters zum Vorgesetzten zur Eingliederung des Vorgesetzten in den Betrieb führen, dem die Mitarbeiter zugeordnet sind, die dieser Vorgesetzte zu führen hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Vorgesetzten eine Arbeitsaufgabe im Konzern zugewiesen ist, die zumindest teilweise dem

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