Sogenannte Beauftragte des Betriebsrats, die den Betriebsrat in der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen, ohne dass ihnen betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen werden und die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, sind grundsätzlich mit dem Betriebsverfassungsgesetz vereinbar.

Solche Beauftragte des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, stellen weder eine „andere Arbeitnehmervertretungsstruktur“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG noch eine „zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der Arbeitnehmer“ nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG dar [1].
Die Bestellung so genannter Beauftragter des Betriebsrats, die nicht in einer Organstruktur zusammengefasst sind, kann durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats gemäß § 33 BetrVG erfolgen, ohne dass ein Minderheitenschutz gewährleistet sein muss.
Bei den Tätigkeiten der Kommunikationsbeauftragten handelt es sich nicht um betriebsverfassungsrechtliche (Teil-)Tätigkeiten, sondern um eine bloße Aufgabenunterstützung des Betriebsrats. Bei den Aufgaben der Kommunikationsbeauftragten handelt es sich jedenfalls gem. Ziffer 1.2 der einschlägigen Betriebsvereinbarungen bei der Verteilung von Informationsmaterial und der Erledigung von bestimmten Aufträgen des Betriebsrats um bloße Hilfstätigkeiten für den Betriebsrat. Zuzugeben ist den Antragstellern, dass die in den Betriebsvereinbarungen weiter genannte Aufgabe der „Unterstützung des Betriebsrats bei der Meinungsbildung“ – salopp gesagt – nebulös erscheint. Hingegen gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass darin Teilkompetenzen des Betriebsratsgremiums, dessen Mitglieder oder von Betriebsratsausschüssen zu sehen sind, die über die Annahme bloßer Botentätigkeit in beide Richtungen (Betriebsrat-Belegschaft/Belegschaft-Betriebsrat) hinausgehen. Die bloße Befürchtung der Antragsteller, durch diese Aufgabenzuweisung würden Bereiche von (individueller) Betriebsratstätigkeit an „Hilfsfunktionäre“ ausgegliedert bzw. ihre Einschätzung, die Kommunikationsbeauftragten seien nichts anderes als eine „Dornenhecke“, die dem Betriebsrat die Gelegenheit gebe, sich der direkten Kommunikation mit der Belegschaft zu entziehen, genügen nach Auffassung der Kammer hierfür nicht. Dafür hätte es tatsächliche Anhaltspunkte bedurft, insbesondere auch solcher, dass konkrete Tätigkeiten von Kommunikationsbeauftragten diese Befürchtung/Einschätzung erfüllen und aus Sicht der Beteiligten zum Aufgabenbereich der Kommunikationsbeauftragten tatsächlich gehören. Ein Tätigwerden eines Kommunikationsbeauftragten wider den inhaltlichen Tätigkeitsvorgaben der Betriebsvereinbarungen und den Vorstellungen der Betriebspartner im Bereich der Kommunikationsunterstützung führt nicht ohne Weiteres dazu, dass die Betriebsvereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sind.
Als bloße „Sachmittel“ des Betriebsrats im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ist ein Minderheitenschutz in Form der Verhältniswahl deshalb nicht notwendig. Dies fordert weder das Betriebsverfassungsgesetz noch eine Ausprägung des in Art.20 Abs. 1 GG verankerten Demokratieprinzips.
Landesarbeitsgericht Baden ‑Württemberg, Beschluss vom 12. März 2014 – 21 TaBV 6/13
- wie LAG Baden-Württemberg 26.07.2010 – 20 TaBV 3/09[↩]