Die Hinzuziehung von Hilfspersonen durch den Betriebsrat, die ihn bei der Kommunikation mit der Belegschaft unterstützen sollen (sog. Kommunikationsbeauftragte), ist nicht generell unzulässig. Allerdings muss der Einsatz dieser Hilfspersonen auf die Hilfstätigkeit der Informationsvermittlung zwischen Betriebsrat und Belegschaft beschränkt sein und darf eine direkte Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht verhindern.
Der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage von Betriebsvereinbarungen steht nicht § 3 BetrVG entgegen. Bei den Kommunikationsbeauftragten handelt es sich weder um eine Arbeitnehmervertretung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG noch um eine andere, gesetzlich nicht vorgesehene Vertretung der Arbeitnehmer. Die Kommunikationsbeauftragten sind vielmehr Hilfspersonen des Betriebsrats.
Die Kommunikationsbeauftragten sind keine zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmervertretung iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
Der Gesetzgeber hat die organisatorischen Bestimmungen des BetrVG grundsätzlich zweiseitig-zwingend ausgestaltet1. Abweichungen von den Organisationsvorschriften sind nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zulässig. Nach § 3 Abs. 1 BetrVG kann durch Tarifvertrag unter den dort bestimmten Voraussetzungen von den organisatorischen Vorschriften des BetrVG abgewichen werden. Mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG ermächtigt der Gesetzgeber die Tarifvertragsparteien, abweichende Regelungen über die Repräsentationsstruktur der Arbeitnehmer im Bereich der betrieblichen Mitbestimmung zu schaffen, die an die Stelle des gesetzlichen Organisationsmodells treten. Die weiteren Tatbestände in § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BetrVG betreffen dagegen die Errichtung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Gremien und Vertretungen, die nicht an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen treten. Nach § 3 Abs. 2 BetrVG kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 eine Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden, wenn keine tarifliche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt.
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ermöglicht Regelungen zur Bildung zusätzlicher betriebsverfassungsrechtlicher Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern erleichtern. Die Bildung dieser Vertretungsorgane kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Kontakt zwischen dem Betriebsrat und den von ihm zu betreuenden Arbeitnehmern nicht oder nicht in ausreichendem Umfang besteht wie zB im Fall eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats eines bundesweit tätigen Unternehmens2. Die zusätzlichen Arbeitnehmervertretungen haben gegenüber dem Arbeitgeber keine Vertretungs- oder Mitwirkungsbefugnisse3. Es handelt sich jedoch um Vertretungsorgane4, die nach demokratischen Grundsätzen zu wählen sind und nicht durch den Betriebsrat ernannt werden können5. Eine Vertretung der Arbeitnehmer iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfordert eine Organstruktur6. Dafür spricht schon der Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Unter einer „Vertretung der Arbeitnehmer“ ist eine Repräsentationseinheit zu verstehen. Diese setzt eine innere Organisation voraus.
Danach handelt es sich bei den Kommunikationsbeauftragten nicht um eine zusätzliche Arbeitnehmervertretung. Es fehlt an der erforderlichen Organstruktur.
Nach den Betriebsvereinbarungen sind die Kommunikationsbeauftragten nicht in einer Organstruktur zusammengefasst. Die Betriebsvereinbarungen enthalten keine Organisationsregelungen zur Konstituierung und Geschäftsführung der Kommunikationsbeauftragten. Sie sehen auch keine institutionalisierten Sitzungen der Kommunikationsbeauftragten vor. Nach Ziff. 1.4 der Betriebsvereinbarungen finden nur regelmäßige Diskussionsrunden der Kommunikationsbeauftragten mit den Betriebsratsmitgliedern des jeweiligen Bereichs statt, die durch den Betriebsrat geleitet werden. Sie dienen nicht der Meinungsbildung innerhalb der Kommunikationsbeauftragten, sondern dem Informationsaustausch zwischen dem Betriebsrat und den einzelnen Kommunikationsbeauftragten.
Das Bestehen der erforderlichen Organstruktur ist auch nicht im Hinblick auf die Strukturen der Vertrauenskörperleitung zu bejahen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass durch die gelegentliche unzulässige Vermengung der Tätigkeiten der Vertrauensleute und der Kommunikationsbeauftragten in der Vergangenheit keine Organstruktur der Kommunikationsbeauftragten geschaffen wurde. Es hat festgestellt, dass die Vertrauenskörperleitung der Mehrheitsgewerkschaft nicht für sich beansprucht, als Leitung der Beauftragten auftreten zu können.
Die Kommunikationsbeauftragten sind auch keine andere vom Gesetz abweichende Arbeitnehmervertretung. Sie sind keine Arbeitnehmervertreter, sondern Hilfspersonen des Betriebsrats iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zum Büropersonal iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG gehören nicht nur Schreibkräfte, sondern auch andere Personen, die den Betriebsrat durch Hilfstätigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Amtstätigkeit unterstützen7. Dazu sind Personen zu zählen, die für den Betriebsrat Vervielfältigungsaufgaben oder Botendienste erledigen. Darüber hinaus werden von dem Anspruch nach § 40 Abs. 2 BetrVG auch solche Hilfspersonen erfasst, die der Betriebsrat für die Vorbereitung und Abwicklung von Entscheidungen über die Wahrnehmung seiner Beteiligungsrechte benötigt8. Gleiches kann für Hilfspersonen gelten, die der Betriebsrat im Rahmen des Meinungs- und Informationsaustauschs mit der Belegschaft zur Informationsvermittlung heranzieht. Der Einsatz solcher Hilfspersonen ist dem Betriebsrat nicht grundsätzlich verwehrt. Der Kontakt zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz weder institutionalisiert noch in sonstiger Weise vorgegeben. Das Betriebsverfassungsgesetz verweist den Betriebsrat für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nicht auf die Durchführung von Betriebsversammlungen oder Sprechstunden9. Es verlangt von ihm auch nicht, sich auf Aushänge am Schwarzen Brett zu beschränken, die Belegschaft schriftlich zu informieren oder die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen persönlich aufzusuchen. Welche Informations- und Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, ist von ihm nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden10.
Danach handelt es sich bei den Kommunikationsbeauftragten um Hilfspersonen iSv. § 40 Abs. 2 BetrVG. Sie unterstützen den Betriebsrat durch Hilfstätigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Kommunikationsaufgabe.
Zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört es, im Rahmen seiner Zuständigkeit die Belegschaft umfassend und grundlegend zu informieren. Die Einhaltung der allgemeinen Überwachungspflichten nach § 75 BetrVG und § 80 BetrVG verlangt zwingend, sich mit den von ihm zu vertretenden Arbeitnehmern auszutauschen. Auch die sachgerechte Wahrnehmung der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte ist ohne einen Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht denkbar11.
Die Kommunikationsbeauftragten haben beim Informations- und Meinungsaustausch des Betriebsrats mit der Belegschaft nur Hilfstätigkeiten in Form von Vorbereitungsarbeiten und Botendiensten zu erbringen. Nach Ziff. 1.2 der Betriebsvereinbarungen sollen die Kommunikationsbeauftragten den Betriebsrat in seiner Meinungsbildung unterstützen. Dazu haben sie die Anliegen der Arbeitnehmer und Stimmungen in der Arbeitnehmerschaft an den Betriebsrat heranzutragen. Durch die Weitergabe der Informationen an den Betriebsrat bereiten sie dessen Entscheidungen vor. Die Kommunikationsbeauftragten haben ferner die Aufgabe, Informationsmaterial des Betriebsrats an die Arbeitnehmer weiterzuleiten. Diese Tätigkeit ist auf einen Botendienst beschränkt. Die Kommunikationsbeauftragten bestimmen nicht den Inhalt der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Belegschaft, sondern geben das Informationsmaterial des Betriebsrats weiter. Sie sollen weder initiativ werden, noch sind ihnen vom Betriebsrat Entscheidungsspielräume übertragen.
Die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten bewirkt keine „Überversorgung“ des Betriebsrats, die die hier opponierenden Betriebsratsmitglieder nach § 40 Abs. 2 BetrVG für unzulässig halten. Zwar setzt der Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von sächlichen und personellen Mitteln nach § 40 Abs. 2 BetrVG voraus, dass er diese zur Durchführung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten darf. Die Vorschrift enthält jedoch keinen Hinweis auf eine Standardausstattung12. Es hängt vielmehr von den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen und den sich dem Betriebsrat stellenden Aufgaben ab, welche Hilfsmittel er für erforderlich halten darf. Bei seiner Entscheidung, welche Hilfsmittel er benötigt, hat der Betriebsrat die berechtigten Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben und die Interessen des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an der Begrenzung seiner Kostenbelastung, angemessen zu berücksichtigen13. Die Vorschrift regelt somit im Verhältnis des Betriebsrats zum Arbeitgeber, dass der Betriebsrat lediglich die Überlassung der erforderlichen Hilfsmittel verlangen kann. Daher kann sich grundsätzlich nur der Arbeitgeber auf die fehlende Erforderlichkeit eines verlangten Hilfsmittels berufen. Bei Streitigkeiten innerhalb des Betriebsrats findet § 40 Abs. 2 BetrVG dagegen keine Anwendung. Dem Schutz der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder, die durch eine „Überversorgung“ gefährdet sein könnte, dient die Regelung des § 78 BetrVG14. Die Arbeitgeberin hat sich nicht auf die fehlende Erforderlichkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten berufen.
Die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten entsprechend den Betriebsvereinbarungen ist auch nicht aus anderen Gründen unzulässig.
Die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen verstößt nicht gegen § 78 BetrVG.
Die einzelnen Betriebsratsmitglieder werden durch den Einsatz der Kommunikationsbeauftragten nicht entgegen § 78 Satz 1 BetrVG in ihrer Amtstätigkeit behindert. Eine Ausgrenzung von dem für die Betriebsratstätigkeit unerlässlichen Informationsaustausch liegt im hier entschiedenen Fall nicht vor.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass alle Betriebsratsmitglieder, auch die Angehörigen der Minderheitsfraktion, an den regelmäßigen Diskussionsrunden zwischen dem Betriebsrat und den Kommunikationsbeauftragten teilnehmen und sich dadurch informieren können. Die Betriebsratsmitglieder sind in ihrer Informationsbeschaffung auch nicht auf die Kommunikationsbeauftragten beschränkt. Es ist ihnen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts unbenommen, direkt mit den Arbeitnehmern Kontakt aufzunehmen. Eine rechtlich erhebliche Einschränkung liegt nicht darin, dass bei den Arbeitnehmern, die sich mit ihren Belangen schon an die Kommunikationsbeauftragten gewandt haben, kein Gesprächsbedarf besteht, und sie sich deshalb nicht ihrerseits auch an ein Betriebsratsmitglied wenden. Zum einen werden die Betriebsratsmitglieder durch die Kommunikationsbeauftragten von den an sie herangetragenen Anliegen der Arbeitnehmer informiert, zum anderen ist es den Betriebsratsmitgliedern unbenommen, die Arbeitnehmer direkt selbst anzusprechen.
Die einzelnen Betriebsratsmitglieder sind auch nicht in der Verbreitung von Informationen eingeschränkt. Die Kommunikationsbeauftragten sind Hilfspersonen des gesamten Betriebsrats, nicht Hilfspersonen eines „IG Metall Betriebsrats“ oder einer anderen Gruppierung innerhalb des Betriebsrats. Sie verteilen das Informationsmaterial des Betriebsrats an die Belegschaft, nicht das Informationsmaterial einzelner im Betriebsrat vertretener Gruppen. Die Mehrheitsfraktion darf die Kommunikationsbeauftragten daher nicht für die Weitergabe ihrer spezifischen Meinungen und Informationen und für ihre eigene Werbung einsetzen. Auf den Inhalt des Informationsmaterials des Betriebsrats können die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats Einfluss nehmen. Sie sind auch nicht daran gehindert, sich selbst an die Belegschaft zu wenden, um den Standpunkt ihrer Minderheitsfraktion zu vertreten.
Die Betriebsratsmitglieder werden durch den Einsatz der Kommunikationsbeauftragten auch nicht entgegen § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Betriebsratstätigkeit begünstigt. Die Betriebsratsmitglieder selbst erhalten keine Vergünstigungen. In der mit dem Einsatz von Kommunikationsbeauftragten verbundenen Entlastung der Betriebsratsmitglieder von Hilfstätigkeiten liegt keine unzulässige Begünstigung. Sie führt nicht dazu, dass die Betriebsratsmitglieder Arbeitsentgelt erhalten, ohne Betriebsratsarbeit oder Arbeitsleistung erbringen zu müssen. Sollten die anfallenden Betriebsratsaufgaben nur einen Teil der Freistellungen rechtfertigen, haben die Betriebsratsmitglieder im Übrigen die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen.
Dem Einsatz der Kommunikationsbeauftragten steht nicht der Anspruch der Arbeitnehmer auf direkte Kommunikation mit dem Betriebsrat entgegen. Arbeitnehmer müssen zwar die Möglichkeit haben, sich direkt an die von ihnen gewählten Betriebsratsmitglieder mit ihren Beschwerden (§ 85 Abs. 1 BetrVG) und Anregungen (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) sowie sonstigen Anliegen zu wenden. Das ist hier jedoch gewährleistet. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass jeder Arbeitnehmer sich jederzeit unmittelbar an ein beliebiges Betriebsratsmitglied wenden kann. Eine organisatorische Zwischenebene, die dies verhindert, ist nicht implementiert.
Durch den Einsatz der Kommunikationsbeauftragten werden die in den Staffeln der §§ 9, 38 Abs. 1 BetrVG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen zur erforderlichen Zahl der Betriebsratsmitglieder und der Anzahl der Freistellungen nicht unterlaufen. Hilfspersonen sind keine Betriebsratsmitglieder und deshalb auf die vorgegebene Anzahl der Betriebsratsmitglieder und der Freistellungen nicht anzurechnen15.
Der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen steht § 77 Abs. 3 BetrVG nicht entgegen.
Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu. Die Vorschrift gewährleistet die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie. Dazu räumt sie den Tarifvertragsparteien den Vorrang zur Regelung von Arbeitsbedingungen ein. Diese Befugnis soll nicht durch ergänzende oder abweichende Regelungen der Betriebsparteien ausgehöhlt werden können. Eine gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßende Betriebsvereinbarung ist unwirksam16.
Die Betriebsvereinbarungen regeln weder das Arbeitsentgelt noch andere Arbeitsbedingungen der Kommunikationsbeauftragten. Nach Ziff. 1.4 der Betriebsvereinbarungen sollen die Kommunikationsbeauftragten zeitweise von ihrer Arbeitspflicht entbunden werden, um ihre Aufgaben als Kommunikationsbeauftragte wahrzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um die Regelung einer bezahlten Freistellung. Den Kommunikationsbeauftragten ist vielmehr zeitweise eine andere Tätigkeit zugewiesen.
Die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen ist auch mit § 20 Abs. 2 BetrVG vereinbar.
Nach § 20 Abs. 2 BetrVG darf niemand die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung von Vorteilen beeinflussen. Danach ist auch die Begünstigung einer bestimmten Wahlvorschlagsliste mit dem Ziel der Wahlbeeinflussung verboten17.
Mit der in den Betriebsvereinbarungen vorgesehenen Bestellung von Kommunikationsbeauftragten ist keine Begünstigung der Mehrheitskoalition verbunden. Die Kommunikationsbeauftragten sind nach der Konzeption der Betriebsvereinbarungen Hilfspersonen des gesamten Betriebsrats. Sie haben die Informationen des Betriebsratsgremiums weiterzugeben und nicht einseitig einzelne Fraktionen im Betriebsrat zu unterstützen. Eine Begünstigung besteht auch unter Berücksichtigung der – teilweisen – Personenidentität von Kommunikationsbeauftragten und Vertrauensleuten der Mehrheitsgewerkschaft nicht. Die Betriebsvereinbarungen zielen nicht darauf ab, das vereinbarte Zeitkontingent der Mehrheitskoalition zur Verfügung zu stellen. Das Zeitkontingent steht nur für die Tätigkeit der Kommunikationsbeauftragten zur Verfügung. Es darf nicht für Tätigkeiten als Mitglieder des Vertrauenskörpers der Mehrheitsgewerkschaft genutzt werden. Die Funktion als Mitglied des Vertrauenskörpers der Mehrheitsgewerkschaft und die Stellung als Kommunikationsbeauftragter sind voneinander zu trennen. Dass die Funktionen in der Vergangenheit gelegentlich unzulässigerweise vermischt wurden, begründet noch nicht die Annahme einer Wahlbeeinflussung durch die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten entsprechend den Vorgaben in den Betriebsvereinbarungen. Sollten die Kommunikationsbeauftragten im Einzelfall dazu eingesetzt werden, der Mehrheitsfraktion unberechtigterweise Vorteile zu verschaffen, könnten die Minderheitsfraktionen hiergegen mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln vorgehen. Dies führte jedoch nicht zur Unzulässigkeit der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten.
Schließlich ist die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen nicht wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot in § 75 BetrVG unzulässig.
Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen ua. wegen ihrer Gewerkschaftszugehörigkeit unterbleibt. Die Vorschrift enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden18.
Die Bestellung von Kommunikationsbeauftragten auf der Grundlage der Betriebsvereinbarungen benachteiligt die einzelnen Betriebsratsmitglieder nicht wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung. Vielmehr hat der Betriebsrat als Gremium die Möglichkeit, im Rahmen des Zeitkontingents Kommunikationsbeauftragte für die Informationsvermittlung einzusetzen.
Für den Beschluss über die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten gilt das Mehrheitsprinzip.
Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen nach § 33 Abs. 1 BetrVG grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit im Betriebsverfassungsgesetz nichts anderes bestimmt ist19. Dies gilt auch für die Bestellung der Kommunikationsbeauftragten. Mit deren Bestellung entscheidet der Betriebsrat über die Auswahl seiner Hilfspersonen. Bei dieser Beschlussfassung gilt das Mehrheitsprinzip. Eine analoge Anwendung der Vorschriften, die eine Verhältniswahl für die Wahl der Ausschussmitglieder und der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vorsehen (§ 27 Abs. 1 Satz 3, §§ 28, 38 Abs. 2 BetrVG), kommt im Hinblick auf die geschlossene Systematik des BetrVG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in den Fällen, in denen er die Beachtung der Verhältniswahl für geboten hält, dies ausdrücklich in die betreffende Norm aufgenommen. In den übrigen Fällen soll das Mehrheitsprinzip gelten. Der in den genannten Normen enthaltene Minderheitenschutz ist kein allgemeines Prinzip des BetrVG20. Außerdem ist die Interessenlage bei der Bestellung der Kommunikationsbeauftragten nicht vergleichbar mit der Interessenlage bei der Wahl der Ausschussmitglieder und der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Anders als bei der Wahl von Ausschussmitgliedern und freigestellten Betriebsratsmitgliedern geht es bei der Bestellung von Kommunikationsbeauftragten nicht um die Wahl von Repräsentanten der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben.
Allerdings hat der Betriebsrat bei der Bestellung der Kommunikationsbeauftragten den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von im Betrieb tätigen Personen ua. wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung unterbleibt. Für die Auswahl der Kommunikationsbeauftragten darf es daher nicht maßgebend sein, ob ein Arbeitnehmer gewerkschaftlich tätig ist und welcher Gewerkschaft er angehört.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. April 2015 – 7 ABR 102/12
- BAG 29.07.2009 – 7 ABR 27/08, Rn. 15, BAGE 131, 277[↩]
- BT-Drs. 14/5741 S. 34[↩]
- vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 3 Rn. 58; Franzen GK-BetrVG 10. Aufl. § 3 Rn. 57; DKKW-Trümner 14. Aufl. § 3 Rn. 135[↩]
- Fitting 27. Aufl. § 3 Rn. 59[↩]
- Fitting 27. Aufl. § 3 Rn. 63; Franzen GK-BetrVG 10. Aufl. § 3 Rn. 26; DKKW-Trümner 14. Aufl. § 3 Rn. 138[↩]
- vgl. etwa ErfK/Koch 15. Aufl. § 3 BetrVG Rn. 8; Richardi in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 3 Rn. 68; Teusch NZA 2007, 124, 129[↩]
- vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 40 Rn. 135; ErfK/Koch 15. Aufl. § 40 BetrVG Rn. 18; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 40 Rn. 71; Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 40 Rn.195; Bayreuther NZA 2013, 758, 761[↩]
- BAG 19.06.2012 – 1 ABR 19/11, Rn. 27, BAGE 142, 87[↩]
- BAG 8.02.1977 – 1 ABR 82/74, zu III 2 a der Gründe[↩]
- BAG 9.06.1999 – 7 ABR 66/97, zu B II 3 c aa der Gründe mwN, BAGE 92, 26[↩]
- BAG 9.06.1999 – 7 ABR 66/97, zu B II 3 b der Gründe, BAGE 92, 26[↩]
- BAG 12.05.1999 – 7 ABR 36/97, zu B I 2 der Gründe, BAGE 91, 325[↩]
- vgl. etwa BAG 11.11.1998 – 7 ABR 57/97, zu B 2 der Gründe; 12.05.1999 – 7 ABR 36/97, zu B III 2 a der Gründe, aaO[↩]
- BAG 18.02.2014 – 3 AZR 568/12, Rn. 28[↩]
- vgl. BAG 12.02.1997 – 7 ABR 40/96, zu B 3 der Gründe[↩]
- BAG 14.03.2012 – 7 AZR 147/11, Rn. 45[↩]
- BGH 13.09.2010 – 1 StR 220/09 – BGHSt 55, 288; BAG 4.12 1986 – 6 ABR 48/85, zu II 4 c der Gründe, BAGE 53, 385[↩]
- BAG 9.12 2014 – 1 AZR 102/13, Rn.19[↩]
- BAG 25.05.2005 – 7 ABR 10/04, zu B II 3 a der Gründe[↩]
- BAG 21.07.2004 – 7 ABR 58/03, zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 269; 11.06.1997 – 7 ABR 5/96, zu B II 2 der Gründe[↩]











