Betriebsvereinbarung – und der erforderliche Beschluss des Betriebsrat

Der wirksame Abschluss einer Betriebsvereinbarung setzt einen darauf bezogenen Betriebsratsbeschluss voraus.

Betriebsvereinbarung – und der erforderliche Beschluss des Betriebsrat

Nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes handelt der Betriebsrat als Kollegialorgan. Er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Dieser ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des BetrVG in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben1. Eine nicht von einem Betriebsratsbeschluss umfasste Erklärung seines Vorsitzenden ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Allerdings können ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Vereinbarungen vom Betriebsrat durch eine spätere ordnungsgemäße Beschlussfassung nach § 184 Abs. 1 BGB genehmigt werden2.

Im vorliegend vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat der Betriebsrat vor der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung durch seinen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden keinen entsprechenden Zustimmungsbeschluss gefasst. Der Betriebsrat hat eine solche Beschlussfassung auch nicht nachgeholt und dadurch das Handeln des damaligen stellvertretenden Vorsitzenden genehmigt. Danach fehlt es an dem für einen wirksamen Abschluss der Betriebsvereinbarung erforderlichen Betriebsratsbeschluss. Dieser Mangel steht nicht nur ihrer normativen Geltung, sondern auch ihrer Anwendung kraft Nachwirkung entgegen. Die Rechtswirkungen des § 77 Abs. 6 BetrVG setzen die Geltung der beendeten Betriebsvereinbarung voraus.

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Die fehlende Beschlussfassung des Betriebsrats ist nicht deswegen unbeachtlich, weil die Arbeitgeberinnen von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ausgehen durften. Es kann dahinstehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine widerlegbare Vermutung besteht, wonach die vom Betriebsratsvorsitzenden abgegebenen Erklärungen auf einem entsprechenden Beschluss des Gremiums beruhen3. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wäre im hier entschiedenen Fall eine solche Vermutung als widerlegt anzusehen. Der Betriebsrat hat schon keinen Zustimmungsbeschluss gefasst.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2014 – 1 ABR 19/13

  1. BAG 15.04.2014 – 1 ABR 2/13 [B], Rn.20[]
  2. BAG 17.11.2010 – 7 ABR 120/09, Rn. 37[]
  3. dafür BAG 19.03.2003 – 7 ABR 15/02, zu II 2 b der Gründe, BAGE 105, 311; 24.02.2000 – 8 AZR 180/99, zu II 3 b der Gründe; 17.02.1981 – 1 AZR 290/78, zu II 1 a aa der Gründe, BAGE 35, 80; demgegenüber zweifelnd BAG 19.01.2005 – 7 ABR 24/04, zu B I 3 der Gründe[]