Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers – und die guten Sitten

Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist1.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Arbeitnehmers – und die guten Sitten

Dies ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen2.

In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt oder wenn er sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht, dagegen sind ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich3.

Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten iSv. § 138 BGB vorliegt, unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht4.

Danach verneinte das Bundesarbeitsgericht im hier entschiedenen Fall eine Sittenwidrigkeit des vom Arbeitnehmer abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses iSv. § 138 Abs. 1 BGB:

Der Beweggrund der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer zur Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, war nicht sittenwidrig.

Der Arbeitnehmer hatte auf Vorhalt der Zeugen angegeben, gemeinsam mit einem weiteren Mitarbeiter Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem Kollegen zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäften resultierenden Gewinns zugeflossen seien. Darüber hinaus hatte er vor Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ein umfassendes „Schuldeingeständnis“ angefertigt, in welchem er nicht nur sein Fehlverhalten eingeräumt, sondern auch den Zeitraum sowie den Umfang der Manipulationen konkret beschrieben und seinen persönlichen Gewinn – nach seiner Erinnerung – mit „bei 60 – 80 tausend Euro“ beziffert hat.

Der Arbeitnehmer hat das „Schuldeingeständnis“ auch abgefasst, ohne von der Arbeitgeberin in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt worden zu sein. Dies folgt bereits daraus, dass der Arbeitnehmer zur Anfertigung des Schuldeingeständnisses über etwa eine halbe Stunde und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum im Büro der Arbeitgeberin allein gelassen wurde, innerhalb dessen er die Tragweite seines Handelns einschätzen und danach seine Entscheidung treffen konnte und dass er diese Zeit erkennbar genutzt hat, um ein ausführliches Schuldeingeständnis anzufertigen. Dass ab und zu die Zeugen B und P in das Büro kamen, um sich nach dem Fortgang der Angelegenheit zu erkundigen, ändert daran entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nichts. Insoweit hat der Arbeitnehmer bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die Zeugen noch während der Abfassung des Schuldeingeständnisses einen unzulässigen Einfluss auf dessen Inhalt genommen hätten. Soweit er sich darauf beruft, er sei in seiner Willensentschließung, überhaupt ein Schuldeingeständnis anzufertigen, nicht frei gewesen, da die Mitarbeiter B, P und T ihm die Abgabe des Schuldeingeständnisses durch Drohung abgenötigt hätten, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vorbringen des Arbeitnehmers dazu, womit welche Mitarbeiter konkret gedroht haben sollen. Sein weiterer Einwand, er sei, nachdem man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert habe, mit der Situation völlig überfordert gewesen, er habe vor Angst gezittert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er – subjektiv – nur den Ausweg gesehen habe, die von der Arbeitgeberin geforderten Erklärungen abzugeben, ist ebenfalls unbeachtlich. Insoweit hat der Arbeitnehmer schon keine Umstände vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen könnten, der Arbeitgeberin sei seine – von ihm behauptete – seelische Verfassung bekannt gewesen oder dass die Arbeitgeberin diese unschwer hätte erkennen können. Dazu, dass er sich der Arbeitgeberin entsprechend mitgeteilt hätte oder dass die von ihm geschilderten körperlichen Auswirkungen seiner Gemütsverfassung nicht nur vorübergehend und so erheblich waren, dass der Arbeitgeberin seine seelische Verfassung nicht verborgen bleiben konnte, fehlt es an jeglichem Vorbringen.

Da der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten auch später nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich die Höhe des durch ihn verursachten Schadens, nicht aber bestritten hat, der Arbeitgeberin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, begegnet es keinen Bedenken, dass die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses veranlasst hat.

Eine Sittenwidrigkeit folgt auch nicht aus dem Zweck des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, der dahin ging, den vom Arbeitnehmer geschuldeten Schadensersatz der Höhe nach festzulegen. Insbesondere hat die Arbeitgeberin – entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts – nicht versucht, mittels des Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchzusetzen.

Die Arbeitgeberin durfte aufgrund der mündlichen Angaben des Arbeitnehmers sowie des Inhalts seines Schuldeingeständnisses davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer durch sein Fehlverhalten insgesamt einen Schaden iHv. 210.000, 00 Euro verursacht hatte. Ausgehend von einem vom Arbeitnehmer eingeräumten Gewinnanteil von einem Drittel sowie einem persönlichen Gewinn in einer Größenordnung zwischen 60.000, 00 Euro und 80.0000, 00 Euro errechnet sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen persönlichen Gewinns des Arbeitnehmers iHv. 70.000, 00 Euro ohne weiteres ein Betrag iHv. 210.000, 00 Euro. Dieser Betrag korrespondiert auch mit den vom Arbeitnehmer im Schuldeingeständnis eingeräumten Manipulationen im Umfang von wöchentlich 400 bis 600 Leergutkästen. Bei einem durchschnittlichen Preis von 4, 50 Euro pro Kasten inklusive Leergut über einen Zeitraum von 90 Wochen ergibt sich unter Zugrundelegung wöchentlicher Manipulationen im Umfang von im Durchschnitt 500 Leergutkästen bereits ein Betrag iHv.202.500, 00 Euro.

Soweit das Landesarbeitsgericht demgegenüber angenommen hat, im Einzelhandel, der häufig von Vermögensdelikten beeinträchtigt werde, werde die typische Lage des Arbeitnehmers, der gerade einer Straftat überführt worden sei und damit konfrontiert werde, häufig ausgenutzt, um überhöhte oder zweifelhafte Regressansprüche durchzusetzen, dies sei auch im vorliegenden Verfahren der Fall, was sich beispielsweise daran zeige, dass die vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeberin die Mehrwertsteuer als Schadensposten geltend mache und es der Arbeitgeberin selbst im späteren Ermittlungsverfahren nicht gelungen sei, einen Schaden iHv. 210.000, 00 Euro rechnerisch darzustellen, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des oben genannten Inhalts; zum anderen hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet, dass der Zweck, Ansprüche durch Schuldanerkenntnis zu sichern, für sich betrachtet noch nicht einmal rechtswidrig ist, solange der Gläubiger – wie hier die Arbeitgeberin – jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf5.

Der Umstand, dass es der Arbeitgeberin selbst im späteren Ermittlungsverfahren nicht gelungen war, einen Schaden iHv. 210.000, 00 Euro rechnerisch darzustellen, ist insoweit ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Arbeitgeberin den vom Arbeitnehmer iHv. 210.000, 00 Euro anerkannten Schaden in einem Schadensersatzprozess hätte beweisen können. Für die Frage, ob mittels eines Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchgesetzt werden soll, ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und dem anerkannten Betrag, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblich6. Danach erweist sich der anerkannte Betrag nicht als überhöht.

Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts wirkt es sich auch nicht aus, dass der Arbeitnehmer im deklaratorischen Schuldanerkenntnis anerkannt hatte, der Arbeitgeberin den Betrag iHv. 210.000, 00 Euro „zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ zu schulden. Es kann dahinstehen, ob die vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeberin vom Arbeitnehmer überhaupt Ersatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer hätte verlangen können. Selbst wenn das Schuldanerkenntnis insoweit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein sollte, bliebe es jedoch im Übrigen wirksam. Dies folgt, da es sich bei dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, wenn auch ggf. nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so doch aber zumindest um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, aus § 306 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung, die auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Unwirksamkeit sich nicht aus den §§ 307 bis 309 BGB, sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt7, bleibt, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der Vertrag im Übrigen wirksam. § 306 Abs. 1 BGB weicht damit von der Auslegungsregel des § 139 BGB ab und bestimmt, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Teilbarkeit einer Bestimmung durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln8. Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach „Wegstreichen“ der unwirksamen Teilregelung oder des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-Test, vgl. etwa BAG 19.10.2011 – 7 AZR 33/11, Rn. 69; 14.09.2011 – 10 AZR 526/10, Rn. 27, BAGE 139, 156). Die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis zur Höhe des Schadensersatzes getroffene Festlegung von „210.000 Euro zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ ist inhaltlich und sprachlich teilbar. Nach „Wegstreichen“ des Zusatzes „zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ ist die verbleibende Regelung, wonach sich der auszugleichende Schaden auf 210.000, 00 Euro beläuft, ohne weiteres verständlich.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist auch nicht deshalb sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, weil dem Arbeitnehmer infolge der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung jeglicher rechtlicher Schutz abgeschnitten worden wäre. Abgesehen davon, dass die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung Rechtswirkungen überhaupt nur dann entfalten könnte, wenn das Schuldanerkenntnis notariell beurkundet worden wäre (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), würde eine Sittenwidrigkeit dieser inhaltlich und sprachlich vom übrigen Text des Schuldanerkenntnisses abtrennbaren Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Schuldanerkenntnisses, sondern aus den unter Rn. 42 f. dargestellten Gründen nur zum Fortfall dieser Klausel führen.

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist schließlich auch nicht deshalb sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, weil der Arbeitnehmer den von ihm anerkannten Betrag von 210.000, 00 Euro bei gleichbleibenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen erst nach Jahrzehnten oder überhaupt nicht vollständig zurückzahlen könnte.

Zwar ist es grundsätzlich jedermann unbenommen, in eigener Verantwortung auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen, ggf. unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können9. In der Regel ist jede unbeschränkt geschäftsfähige Person nicht nur in der Lage zu erkennen, dass sie mit einem (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis ein erhebliches Risiko eingeht, sondern auch die Tragweite ihres Handelns entsprechend einzuschätzen und danach ihre Entscheidung zu treffen. Verpflichtet sich der Schuldner aber in einem Umfang, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen. Ein solches Ungleichgewicht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt10.

Vorliegend sind keine der Arbeitgeberin zurechenbaren Umstände gegeben, die die Annahme begründen könnten, bei Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses habe ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer bestanden.

Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Arbeitnehmer das deklaratorische Schuldanerkenntnis abgegeben, ohne dass die Arbeitgeberin eine seelische Zwangslage ausgenutzt oder den Arbeitnehmer auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt hätte. Wie unter Rn. 35 ausgeführt, hat der Arbeitnehmer sich bis zur Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nicht in einem Zustand der eingeschränkten Willensfreiheit und Urteilsfähigkeit befunden, der ggf. fortgewirkt haben und den die Arbeitgeberin hätte ausnutzen können. Bereits aus diesem Grund ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Arbeitnehmer habe sich über eine Zeit von etwa zwei Stunden in einer seelischen Zwangslage befunden, unzutreffend. Aber auch bei der Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses selbst befand sich der Arbeitnehmer nicht in einer seelischen Zwangslage, die die Arbeitgeberin hätte ausnutzen können. Ebenso wenig hatte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer auf andere Weise unzulässig in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Soweit der Arbeitnehmer sich auch im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis darauf beruft, er sei, nachdem man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert hatte, mit der Situation völlig überfordert gewesen, er habe vor Angst gezittert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er – subjektiv – nur den Ausweg gesehen habe, die von der Arbeitgeberin geforderte Erklärung abzugeben, ist sein Vorbringen aus den unter Rn. 35 dargestellten Gründen unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer – wie vom Landesarbeitsgericht angenommen – Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafverfolgung empfunden haben sollte. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafverfolgung hätten beim Arbeitnehmer eine seelische Verfassung erzeugt, die ihn bis zur Kritiklosigkeit für eine fremdbestimmte Willensbildung offen sein ließ, überzeugt nicht. Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer infolge von Schuld und Scham über bereits zugestandene, zulasten des Arbeitgebers begangene Straftaten in eine seine freie Willensbildung beeinträchtigende seelische Verfassung gerät. Vielmehr ist es genauso wahrscheinlich, dass ein Arbeitnehmer, der die Begehung einer Vermögensstraftat zulasten des Arbeitgebers, wenn auch erst auf Vorhalt, so doch aber letztlich freimütig eingeräumt hat und darüber Schuld und Scham empfindet, alles in seinen Kräften Stehende unternehmen wird, um den dem Arbeitgeber entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die Angst des Arbeitnehmers vor einer Strafanzeige und Strafverfolgung nach dessen eigenem Vorbringen ihren Ursprung in der von ihm behaupteten Drohung der Arbeitgeberin mit einer Strafanzeige hatte und dass eine – widerrechtliche – Drohung ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar macht mit der Folge, dass es nach § 138 Abs. 1 BGB nur dann nichtig ist, wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen11. Dies ist vorliegend – wie ausgeführt – nicht der Fall.

Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer jede Überlegungsfrist genommen hätte. Zwar könnte ein etwaiger Zeitdruck im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB zuungunsten der Arbeitgeberin berücksichtigt werden; er genügt jedoch für sich noch nicht, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen12. Im Übrigen hat der Arbeitnehmer das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht unmittelbar nachdem er mit den Vorwürfen konfrontiert worden war erklärt; vielmehr hatte er während der halben Stunde, in der er das Schuldeingeständnis verfasste, durchaus Zeit, sich auch über die Folgen seines Fehlverhaltens und die Tragweite etwaiger Erklärungen Gedanken zu machen und hätte etwaige Bedenken vor Abfassung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses äußern können.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2016 – 8 AZR 474/14

  1. vgl. etwa BAG 25.04.2013 – 8 AZR 453/12, Rn. 28 mwN; 22.07.2010 – 8 AZR 144/09, Rn. 30 mwN; 26.04.2006 – 5 AZR 549/05, Rn. 16, BAGE 118, 66; BGH 12.04.2016 – XI ZR 305/14, Rn. 37, 53; 19.01.2001 – V ZR 437/99, zu II 1 b der Gründe, BGHZ 146, 298[]
  2. vgl. etwa BAG 25.04.2013 – 8 AZR 453/12, Rn. 28 mwN; 22.07.2010 – 8 AZR 144/09, Rn. 30 mwN; BGH 30.01.2015 – V ZR 171/13, Rn. 7; 4.06.2013 – II ZR 207/10, Rn. 29[]
  3. vgl. etwa BGH 19.01.2001 – V ZR 437/99, zu II 1 b der Gründe, aaO[]
  4. vgl. etwa BAG 22.07.2010 – 8 AZR 144/09, Rn. 29; BGH 12.04.2016 – XI ZR 305/14, Rn. 36; 24.01.2001 – XII ZR 270/98, zu 3 der Gründe; 30.10.1990 – IX ZR 9/90, zu II 3 der Gründe[]
  5. vgl. etwa BAG 22.07.2010 – 8 AZR 144/09, Rn. 30 und 39; 10.10.2002 – 8 AZR 8/02, zu II 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 71[]
  6. insoweit zum auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung BAG 22.07.2010 – 8 AZR 144/09, Rn. 32 mwN[]
  7. vgl. zur Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 AGBG etwa BGH 16.01.1992 – IX ZR 113/91, zu I 2 der Gründe[]
  8. vgl. etwa BAG 30.09.2014 – 3 AZR 930/12, Rn. 36, BAGE 149, 200; 9.02.2011 – 7 AZR 91/10, Rn. 64; 12.03.2008 – 10 AZR 152/07, Rn. 28[]
  9. vgl. etwa BAG 22.07.2010 – 8 AZR 144/09, Rn. 33; BGH 16.01.1997 – IX ZR 250/95, zu II 3 der Gründe[]
  10. vgl. BAG 22.07.2010 – 8 AZR 144/09, Rn. 30 mwN[]
  11. vgl. etwa BAG 4.03.1980 – 6 AZR 323/78, zu II 2 b der Gründe, BAGE 33, 27; BGH 4.07.2002 – IX ZR 153/01, zu I 2 der Gründe; zur arglistigen Täuschung vgl. etwa BGH 17.01.2008 – III ZR 239/06, Rn. 11; 26.09.1995 – XI ZR 159/94, zu II 1 b der Gründe[]
  12. vgl. etwa BGH 7.06.1988 – IX ZR 245/86, zu II 5 b der Gründe[]