Der interne Datenschutzbeauftragte beim Betriebsübergang

Im Fall eines Betriebsübergangs geht das Amt des internen Datenschutzbeauftragten nicht mit über. Der Arbeitnehmer, der bisher dieses Amt ausgeübt hat, hat auch aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung keinen Anspruch gegen den Erwerber auf (Wieder-)Bestellung als Datenschutzbeauftragter.

Der interne Datenschutzbeauftragte beim Betriebsübergang

Die Betriebserwerber ist nicht verpflichtet, die (bisherige) Datenschutzbeauftragte das Amt als Beauftragte für den Datenschutz in ihrem Unternehmen ausüben zu lassen, diese ist nicht Datenschutzbeauftragte der Betriebserwerbers. Die mit der ehemaligen Betriebsinhaberin seinerzeit getroffene arbeitsvertragliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der Tätigkeit einer Datenschutzbeauftragten ist durch den Betriebsübergang nicht auf die Betriebserwerber übergegangen.

Datenschutzbeauftragte ist, wer von einer öffentlichen oder nicht öffentlichen Stelle, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, schriftlich zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt worden ist, § 4 f Absatz 1 Satz 1 BDSG. Die Klägerin ist von der Betriebserwerbers nicht schriftlich zur Datenschutzbeauftragten ihres Unternehmens bestellt worden.

Die Betriebserwerberin muss die Bestellung der (bisherigen) Datenschutzbeauftragten als Datenschutzbeauftragte für die ehemalige Betriebsinhaberin nicht gegen sich wirken lassen. Die Bestellung im Sinne von § 4 f Absatz 1 Satz 1 BDSG wird nicht als „Annex“ zum Arbeitsvertrag der (bisherigen) Datenschutzbeauftragten vom Betriebsübergang auf die Betriebserwerber erfasst. Die schriftliche Bestellung zur Datenschutzbeauftragten ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern die Folge der gesetzlichen Verpflichtung des § 4 f Absatz 1 Satz 1 BDSG. Lediglich die Auswirkungen der Bestellung, nämlich die Konkretisierung der damit verbundenen Tätigkeiten, spiegeln sich in einer zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses, möglicherweise auch konkludent, vereinbarten Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten. Die Bestellung zur Datenschutzbeauftragten erlischt unabhängig vom Arbeitsverhältnis, wenn die Voraussetzungen des § 4 f Absatz 1 Satz 1 BDSG nicht mehr vorliegen. Damit knüpft die Bestellung an das Unternehmen an, für das die Bestellung erfolgt ist, nicht an das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht Cottbus schließt sich insoweit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts1 an: „Ein Übergang dieses Funktionsamtes findet nicht statt, da das Amt unmittelbar beim Rechtsträger besteht.“.

Weiterlesen:
Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung - und das Tarifautonomiestärkungsgesetz

Es besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, die (bisherige) Datenschutzbeauftragte das Amt als Beauftragte für den Datenschutz in ihrem Unternehmen ausüben zu lassen aufgrund eines eventuellen arbeitsvertraglichen Anspruches der (bisherigen) Datenschutzbeauftragten auf Bestellung. Daran wäre zu denken für den Fall, dass die im Zuge der Bestellung von 1992 getroffene arbeitsvertragliche Regelung zur Ausübung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte durch den Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die Betriebserwerber übergegangen wäre. Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auch die Verpflichtung der ehemaligen Betriebsinhaberin, die (bisherige) Datenschutzbeauftragte in einem Umfang von 30 % ihrer Arbeitszeit bzw. 8 Arbeitstagen im Monat für Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragte freizustellen, auf die Betriebserwerber übergegangen sei. Dieser Auffassung folgt die Kammer nicht. Die Kammer folgt vielmehr der bereits zitierten Rechtsprechung des BAG, dass ein Übergang des Funktionsamtes nicht stattfindet, da das Amt unmittelbar beim Rechtsträger besteht (BAG vom 29.09.2010 a.a.O. Rz. 26). Geht das Funktionsamt nicht über, gilt die Bestellung also nicht für den Betriebserwerber, so muss Gleiches auch für die arbeitsvertraglichen Regelungen gelten, die vor dem Betriebsübergang für die Ausübung des Funktionsamtes vereinbart wurden. Ohne die sie rechtfertigende Bestellung wird die arbeitsvertragliche Umsetzung der Bestellung inhaltsleer und sinnlos. Ein Übergang der arbeitsvertraglich getroffenen Regelungen zur Ausübung des Funktionsamtes der Datenschutzbeauftragten ist auch nicht erforderlich, da eine Regelungslücke und damit eine Gefährdung der Intention des Gesetzgebers bei der Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nicht besteht. Mit einer Frist von einem Monat ist der Betriebserwerber verpflichtet, sofern er die Voraussetzungen erfüllt, selbst einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Die Kontinuität des Datenschutzes ist damit gewährleistet. Dies ist Sinn und Zweck des BDSG, nicht der unveränderte Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten nach einem Betriebsübergang.

Weiterlesen:
Feststellungsantrag - und das erforderliche Feststellungsinteresse

Arbeitsgericht Cottbus, Urteil vom 14. Februar 2013 – 3 Ca 1043/12

  1. BAG, Urteil vom 29.09.2010 – 10 AZR 588/09, Rz. 26[]