Die Konsultationspflicht der Sache nach regelmäßig erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung iSv. § 111 BetrVG, soweit mit ihr ein anzeigepflichtiger Personalabbau verbunden ist oder sie allein in einem solchen besteht, einen Interessenausgleich abschließt und dann erst kündigt1.
Soweit die ihm obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit denen nach § 111 Satz 1 BetrVG übereinstimmen, kann der Arbeitgeber sie gleichzeitig erfüllen. Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG dienen sollen2.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 KSchG muss der Betriebsrat über die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unterrichtet werden. Das Fehlen einer ausdrücklichen Unterrichtung über die betroffenen Berufsgruppen führt bewirkt jedoch nicht die Unwirksamkeit der Kündigung, wenn die insoweit fehlerhafte Unterrichtung durch die abschließende Stellungnahme des Betriebsrats – etwa im Interessenausgleich – geheilt wurde3
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 AZR 638/15
- vgl. BAG 13.12 2012 – 6 AZR 752/11, Rn. 46; 18.09.2003 – 2 AZR 79/02, zu B III 1 b der Gründe, BAGE 107, 318[↩]
- vgl. BAG 26.02.2015 – 2 AZR 955/13, Rn. 17, BAGE 151, 83; 20.09.2012 – 6 AZR 155/11, Rn. 47, BAGE 143, 150; 18.01.2012 – 6 AZR 407/10, Rn. 34, BAGE 140, 261[↩]
- BAG 9.06.2016 – 6 AZR 405/15, Rn. 29 ff.[↩]











