Schließt eine Krankenkasse, ist es für die Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten kraft Gesetzes erforderlich, dass ein ordnungsgemäßes Unterbringungsverfahren bei einer anderen Kasse durchgeführt worden ist. Auch zusätzlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam, wenn der Betrieb noch nicht endgültig stillgelegt worden ist und noch Abwicklungsarbeiten durchgeführt werden.
So hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in mehreren Fällen entschieden, in denen es um die Arbeitsverhältnisse zur Krankenkasse City BKK ging, die geschlossen worden war.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Schließung der City BKK nicht zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse geführt. Zwar sieht § 164 SGB V für den Fall der Schließung einer Krankenkasse vor, dass die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten kraft Gesetzes enden. Unter Berücksichtigung des durch Art. 12 GG geschützten Rechts am Arbeitsplatz hätte eine solche Beendigung jedoch die Durchführung eines ordnungsgemäßen Unterbringungsverfahrens bei einer anderen Kasse erfordert. Das Landesarbeitsgericht hat jeweils verneint, dass ein derartiges Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
Auch die zusätzlich von der City BKK ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, weil der Betrieb noch nicht endgültig stillgelegt worden sei, sondern Abwicklungsarbeiten in nicht unbeträchtlichem Umfange weiterhin durchgeführt würden.
Auf der Grundlage einer damaligen Zusage der Senatsinnenverwaltung hat das Landesarbeitsgericht in einem Fall bereits am 4. April 2012 ein Rückkehrrecht zum Land Berlin anerkannt und gleichzeitig das Land Berlin verurteilt, mit einer Arbeitnehmerin ein neues Arbeitsverhältnis abzuschließen.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. April 2012 – 4 Sa 2440/11
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. April 2012 – 2 Sa 15/12; 2 Sa 14/12; 5 Sa 142/12; 5 Sa 2554/11 und 5 Sa 2555/11











