Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Vaters

Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen1. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen2. Entsprechendes gilt auch dann, wenn das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen3.

Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Vaters

Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Richter eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt4. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen5. Die Umstände des Einzelfalls werden nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen6. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren7.

Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen8; das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen9. Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen10. Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können11.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 1 BvR 3189/09

  1. vgl. BVerfGE 31, 194, 206[]
  2. vgl. BVerfGE 31, 194, 206 f.; 64, 180, 187 f.[]
  3. vgl. BVerfGK 4, 339, 347; EGMR, Urteil vom 26.02.2004 – 74969/01, FamRZ 2004, S. 1456, 1459[]
  4. vgl. BVerfGE 31, 194, 206 f.; 64, 180, 188[]
  5. vgl. BVerfGK 9, 274, 277 f., m.w.N.[]
  6. vgl. BVerfGK 9, 274, 278; BVerfG, Beschluss vom 18.02.1993 – 1 BvR 692/92, FamRZ 1993, 662, 663[]
  7. vgl. BVerfGE 31, 194, 209 f.[]
  8. vgl. BVerfGE 55, 171, 182[]
  9. vgl. BVerfGE 84, 34, 49[]
  10. vgl. BVerfGE 31, 194, 210[]
  11. vgl. BVerfGE 55, 171, 182; BVerfGK 9, 274 278 f.[]