Mit dem Wegfall der Höchstbetragsbegrenzung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF zum 1. September 2009 hat die Regelung des § 1587 b Abs. 5 BGB aF ihren Anwendungsbereich verloren. Das gilt auch für die Fälle, in denen der Versorgungsausgleich gemäß § 48 VersAusglG ansonsten noch nach früherem Recht durchzuführen ist.
Der nach dem hier noch anwendbaren früheren Recht durchzuführende Einmalausgleich des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ist entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf den Höchstbetrag nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF beschränkt. Nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 1587 b Abs. 5 BGB aF dürfen die im Wege des Quasisplittings zu begründenden Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen mit den bereits erworbenen eigenen Anwartschaften den in § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF bezeichneten Höchstbetrag nicht übersteigen. Die frühere Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI, die diesen Höchstbetrag auf maximal zwei Entgeltpunkte pro Jahr festgelegt hatte, ist allerdings durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3. April 20091 ersatzlos aufgehoben worden2. Die Aufhebung der Vorschrift ist nach Art. 23 VAStrRefG am 1. September 2009 in Kraft getreten3. Auf Entscheidungen zum Versorgungsausgleich auf der Grundlage des ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich anwendbaren neuen Rechts findet die Vorschrift deswegen keine Anwendung mehr.
Dabei scheidet eine Höchstbetragsbegrenzung nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF aber auch in den Fällen aus, in denen nach den §§ 48 ff. VersAusglG das vor dem 1. September 2009 geltende Recht, hier also § 1587 b BGB aF, weiterhin anwendbar ist.
Mit der Übergangsregelung, wonach für gewisse Altverfahren nicht das neue Recht, sondern noch das vor dem 1. September 2009 geltende Recht des Versorgungsausgleichs anwendbar ist, hat der Gesetzgeber für diese Verfahren auch die Fortgeltung der §§ 1587 ff. BGB aF angeordnet.
Dies lässt sich allerdings nicht auf § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF übertragen, der durch Art. 4 VAStrRefG für die Zeit ab dem 1. September 2009 außer Kraft gesetzt worden ist4. Denn die Änderung dieser Vorschrift geht über die Neuregelung des Versorgungsausgleichs durch das Gesetz über den Versorgungsausgleich hinaus und gibt dem Willen des Gesetzgebers Ausdruck, die Höchstgrenze für einen Versorgungsausgleich mittels Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung generell aufzuheben. Dies führt zwar dazu, dass eine ausgleichsberechtigte Person unter Umständen eine höhere Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann, als sie unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159 f. SGB VI5 von einem Versicherten ohne Versorgungsausgleich erworben werden könnte. Dies hat der Gesetzgeber allerdings bewusst in Kauf genommen, weil der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Erstattungspflicht des Trägers der Beamtenversorgung dadurch nicht belastet wird6. Die Rechtsbeschwerde weist deswegen zutreffend darauf hin, dass die für Altverfahren fortgeltende Vorschrift des § 1587 b Abs. 5 BGB seit dem 1. September 2009 ins Leere läuft7. Allein die Fortgeltung des § 1587 b Abs. 5 BGB aF für Altverfahren kann eine Fortdauer der Höchstbetragsbegrenzung nicht rechtfertigen, weil diese Vorschrift nur auf die entfallene Vorschrift des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI verweist und keine eigene Höchstgrenze enthält8.
Die Übergangsregelung der §§ 48 ff. VersAusglG ist auf § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF auch nicht entsprechend anwendbar.
Die insoweit fehlende Übergangsregelung ist nicht auf ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers und auch nicht auf eine unbewusste Regelungslücke zurückzuführen. Vielmehr ist die Übergangsregelung der §§ 48 bis 54 VersAusglG von der grundsätzlichen Erwägung getragen, dass das neue Recht möglichst weitgehend und möglichst schnell zur Anwendung kommen soll9. Die von § 48 VersAusglG vorgeschriebene Geltung des früheren Rechts des Versorgungsausgleichs für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts laufende und nicht abgetrennte oder ausgesetzte Altverfahren geht zum einen auf den notwendigen Gleichlauf materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften zurück. Zugleich trägt die Vorschrift aber auch aus Gründen der Praktikabilität dem Umstand Rechnung, dass in solchen Verfahren bereits die notwendigen Feststellungen für eine Entscheidung nach altem Recht getroffen waren10.
Zweck der Streichung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF war es hinge-gen, durch den Wegfall der früheren Höchstbetragsregelung einen vollständigen Ausgleich von insbesondere in den Regelsicherungssystemen zurückgelegten Zeiten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung zu ermöglichen11. Die Neuregelung des Versorgungsausgleichs will damit einen umfassenden Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG erreichen, um den lediglich auf Antrag auszusprechenden Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG möglichst zu vermeiden. Insoweit ist die Reform unabhängig von der Geltung des alten oder des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich und lässt sich ebenso auf das für Altverfahren fortgeltende frühere Recht übertragen. Auch danach konnte die Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF zu einer Beschränkung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs führen, so dass der Ausgleichsberechtigte im Übrigen auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen war.
Gegen eine entsprechende Anwendung der Übergangsvorschrift des § 48 VersAusglG auf die entfallene Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF spricht auch, dass es dafür an einem Regelungsbedürfnis fehlt. Die Neuregelung des Rechts zum Versorgungsausgleich durch das Versorgungsausgleichsgesetz ist insoweit gegenüber dem früheren Recht nicht „grundverschieden“. Zwar sieht das neue Recht auch für die Teilung von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis regelmäßig die interne Teilung vor. Solange der Träger einer solchen Versorgung die interne Teilung allerdings nicht zulässt, ist ein dort bestehendes Anrecht nach § 16 Abs. 1 VersAusglG zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Dies gilt gegenwärtig für alle Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei den Ländern oder Kommunen. Von der Möglichkeit der internen Teilung solcher Versorgungsanrechte hat bislang lediglich der Bund durch Art. 5 VAStrRefG Gebrauch gemacht. Dies war dem Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren auch bewusst12.
Hinsichtlich der Ausgleichsform unterscheidet sich die Neuregelung des § 16 Abs. 1 VersAusglG folglich nicht grundlegend von der früheren Form des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB aF. Wenn der Gesetzgeber die Höchstbetragsregelung des § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI aF für das neue Recht bewusst gestrichen hat13, spricht bei vergleichbarer Ausgleichsform nach altem Recht nichts dafür, diese Folge in Fällen mit anwendbarem früherem Recht durch eine analoge Anwendung der Übergangs-regelung des § 48 VersAusglG zu vermeiden. Dies würde dem Ziel des Geset-zes zuwiderlaufen, das neue Recht möglichst weitgehend und schnell einzuführen9 und einen nur auf Antrag auszusprechenden späteren Ausgleich ehezeitlicher Versorgungsanwartschaften zu vermeiden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der spätere Ausgleich nach früherem Recht durch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich oder jetzt durch den Ausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG erfolgt.
Weil die Höchstbetragsregelung des § 1587 b Abs. 5 BGB somit ins Leere läuft, sind die ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften vollständig auszugleichen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2011 – XII ZB 195/10
- BGBl. I S. 700, 713[↩]
- vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 99; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 3; MünchKommBGB/Gräper § 10 VersAusglG Rn. 21 und § 16 VersAusglG Rn. 7; Borth Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 578[↩]
- BGBl. 2009 I S. 723[↩]
- aA Norpoth FamRB 2010, 263, 264[↩]
- vgl. insoweit § 3 der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung vom 3. Dezember 2010, BGBl. I S. 1761[↩]
- vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 16 VersAusglG Rn. 3[↩]
- so auch OLG Schleswig FamRZ 2010, 1443, 1444[↩]
- aA Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 298 Fn. 40[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 85[↩][↩]
- vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 86[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 99[↩]
- BT-Drucks. 16/10144 S. 59, 103 f.[↩]
- vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 99[↩]











