Isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in Familiensachen

Die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen ist nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart auch in Unterhalts- und Ehesachen gem. §§ 58 FamFG zulässig, sofern der Beschwerdewert von 600,- € gem. § 61 Abs. 1 FamFG überschritten wird.

Isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in Familiensachen

Inwieweit in Ehe- und Familiensachen die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung zulässig ist, ist in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass Kostenentscheidungen in Unterhaltssachen auch dann nicht isoliert anfechtbar seien, wenn der Hauptsacheentscheidung ein Anerkenntnis zugrunde liege. Denn § 99 Abs. 2 ZPO könne keine Anwendung finden, da die Vorschrift im Zusammenhang mit § 93 ZPO zu verstehen sei. Nur dessen richtige Anwendung solle überprüfbar sein. Dagegen sei die Billigkeitsentscheidung gemäß § 243 FamFG nicht mit der formalen Prüfung vergleichbar.

Ein anderer Teil der Rechtsprechung wendet auf die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen in allen Familiensachen die §§ 58 ff. FamFG an mit der Begründung, dass § 113 Abs. 1 FamFG die Rechtsmittelvorschriften des FamFG nicht ausschließe. Auch die Kostenentscheidung sei Teil der Endentscheidung und sonach gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar1. Aus dem Vorbehalt des anzuwendenden Verfahrensrechts in § 58 Abs. 1 2. Hs. FamFG ergebe sich jedenfalls in Unterhaltssachen nichts anderes, da § 243 FamFG als lex specialis die Vorschriften der ZPO über Kostenentscheidungen verdränge2.

Das OLG München wiederum hat die Anwendbarkeit von § 99 Abs. 2 ZPO bejaht, im Ergebnis allerdings die §§ 58 ff. FamFG angewandt3.

Schließlich wird auch vertreten dass sich die isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO richte4. Dies wird damit begründet, dass § 113 Abs. 1 FamFG auch auf § 99 ZPO verweise und § 99 Abs. 2 ZPO eine andere Regelung der Anfechtbarkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG darstelle; § 243 FamFG sei im Verhältnis zu § 99 Abs. 2 ZPO keine speziellere Regelung, da die Vorschrift die inhaltlichen Kriterien für die Kostenentscheidung in Unterhaltssachen regele und damit auch nur die §§ 91 bis 93, 97, 269 Abs. 3 ZPO verdrängen könne. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers.

Das Oberlandesgericht Stuttgart folgt der Auffassung, dass die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen auch in Unterhalts- und – wie vorliegend – in Ehesachen nach §§ 58 ff. FamFG stattfindet.

Die in der Gesetzesbegründung und in den Materialien zur Entstehung des FamFG geäußerte Rechtsauffassung, in Ehe- und Familienstreitsachen seien infolge der Verweisung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG auf Kostenbeschwerden die §§ 91 ff. ZPO anzuwenden5, findet weder in § 58 FamFG noch in § 113 Abs. 1 FamFG eine Grundlage6. Denn gemäß § 58 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel gegen Endentscheidungen, und zwar auch in Bezug auf Unterhalts- und Ehesachen. Die Kostenentscheidung ist aber eine Endentscheidung im Sinne von §§ 38 Abs. 1, 58 Abs. 1 FamFG, da durch sie der Verfahrensgegenstand jedenfalls teilweise, nämlich in Bezug auf die Kostenfrage, erledigt wird7.

Das Gesetz sieht für die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen auch kein anderes Rechtsmittel im Sinne von § 58 Abs. 1 2. Hs FamFG vor. § 113 Abs. 1 FamFG verweist nicht auf § 99 Abs. 2 ZPO. Nach § 113 Abs. 1 FamFG sind zwar die Kostenvorschriften des FamFG in Familienstreitsachen und Ehesachen nicht anzuwenden. § 99 ZPO trifft aber keine Regelung über den materiellen Gehalt von Kostenentscheidungen, sondern nur über deren Anfechtbarkeit. Es handelt sich daher nicht um eine von der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG erfasste Kostenvorschrift im Sinne der §§ 81 ff. FamFG, sondern lediglich um eine Rechtsmittelvorschrift8.

Bei der Kostenvorschrift des § 150 FamFG, welche die Kostentragungspflicht in Ehesachen regelt, handelt es sich um eine dem § 243 FamFG in seiner Systematik entsprechenden Vorschrift, so dass die isolierte Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen sowohl in Familienstreitsachen als auch in Ehesachen nach Ansicht des Senats gem. §§ 58 ff FamFG stattfindet.

Bei Anwendung der §§ 58 ff. FamFG auf Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familienstreitsachen und Ehesachen entsteht auch keine Regelungslücke in Bezug auf Beschwerden gegen die Bewilligung oder Versagung von Verfahrenskostenhilfe, da es sich insoweit nicht um Endentscheidungen im Sinne von § 38 FamFG handelt.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 2. August 2011 – 18 UF 223/11

  1. OLG Bremen Beschluss vom 18.04.2011 – 4 WF 23/11; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831 f.; OLG Hamm FamRZ 2011, 582[]
  2. OLG Bremen und OLG Oldenburg a.a.O.[]
  3. OLG München Beschluss vom 06.04.2010 – 2 WF 107/10[]
  4. so OLG Köln FamRZ 2011, 579; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 578; KG NJW 2010, 3588[]
  5. vgl. BT-Drs. 16/11385 und 16/12727 Seite 60 sowie BT-Drs. 16/6308 S. 168[]
  6. vgl. OLG Bremen a.a.O.; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1831 f.[]
  7. Veskorn in Zöller, § 38 FamFG RN 3; Oberheim in SchulteBunert/Weinreich, Kommentar zum FamFG, 2. Aufl.2010, § 38 FamFG RN 6[]
  8. vgl. zu § 91a ZPO ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1693 f.[]