Teilanfechtung bei beiderseitigen Versorgungsanrechten

Sind beiderseitige Versorgungsanrechte gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG vorhanden, erfasst die Teilanfechtung eines der beiden Versorgungsanrechte auch das gleichartige Anrecht des anderen Ehegatten.

Teilanfechtung bei beiderseitigen Versorgungsanrechten

Eine Teilanfechtung ist möglich, soweit bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgungen erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind1. Das ist dann der Fall, wenn in der ersten Instanz eine Teilentscheidung hätte getroffen werden können2. Dies setzt wiederum einen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes voraus, über den selbständig entschieden werden kann3. Wegen des sogenannten „Hin-und-Her-Ausgleichs“ stehen die einzelnen Anrechte grundsätzlich nicht mehr in einem Abhängigkeitsverhältnis.

Im vorliegenden Fall berührt jedoch das – an sich aussonderbare – Anrecht des Antragstellers auf eine Betriebsrente bei der G. GmbH den Ausgleich auch des Versorgungsanrechts der Antragsgegnerin bei demselben Versorgungsträger. Beide – gleichartigen – Anrechte unterliegen der Bagatellprüfung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG und sind deshalb – auch wenn sich die Beschwerde nur auf den geforderten Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bezieht – voneinander abhängig. Eine Trennung der beiden Betriebsrenten kommt insoweit nicht in Betracht.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1. August 2011 – 18 UF 3/11

  1. BGH FamRZ 2011, 547; OLG Karlsruhe Beschluss vom 10.06.2011 – 18 UF 202/10; zur Zulässigkeit der Teilanfechtung auch OLG Nürnberg MDR 2011, 607; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2010, 7 UF 182/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2010, 15 UF 196/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.01.2011 – 2 UF 43/10[]
  2. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Auflage 2010, Rz. 1106; Musielak/Borth, FamFG, 2009, § 64 Rz. 4[]
  3. Borth, a.a.O., Rz. 1066; Schwab/Streicher, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Auflage 2010, Teil I Rz. 673[]