Nach dem ab 01.09.2009 geltenden Recht des Versorgungsausgleichs erfolgt die Durchführung des Ausgleichs einer Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung allein nach den erzielten Entgeltpunkten. Ein verminderter Zugangsfaktor des Ausgleichspflichtigen aufgrund vorzeitigen Ruhestands bleibt unberücksichtigt. In Härtefällen kommt unter Umständen eine Korrektur nach § 27 VersAusglG in Betracht.
Gemäß § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs.1 VersAusglG. Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswert bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Die Bewertung der auszugleichenden Anwartschaft richtet sich nach §§ 39 ff. VersAusglG. Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung, § 43 Abs.1 VersAusgl, auch für ein Anrecht in der Leistungsphase, also bei Bezug einer Rente, § 41 Abs.1 VersAusglG. Gemäß § 39 Abs. 1 VersAusglG entspricht daher der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit.
Entsprechend § 77 Abs. 2 Ziff. 2b SGB VI erfolgt im Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente eine Verminderung des Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat um 0, 003, ausgehend von einem Zugangsfaktor von 1, 0. Diese durch den verminderten Zugangsfaktor verringerte laufende Rente ist aber nicht dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sondern allein die während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte.
Nach dem System des Versorgungsausgleichsgesetz werden die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Entgeltpunkte als maßgebliche Bezugsgröße ausgeglichen1. Nach dem 6. Sozialgesetzbuch ist zu unterscheiden zwischen dem Erwerb von Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und der erst in einem weiteren Schritt vorzunehmenden Multiplikation mit dem Zugangsfaktor, einem individuellen Parameter, welcher an die rentenberechtigte Person gebunden ist, zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zur Bemessung der dem Versicherten individuell zustehenden Rente (§§ 63 Abs. 5, 64 Nr. 1 SGB VI). Der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI soll die finanziellen Auswirkungen einer unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer infolge der vorzeitigen bzw. hinausgeschobenen Inanspruchnahme der Altersrente ausgleichen, vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI. Der Bestand der Entgeltpunkte aber verändert sich durch eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nicht. Entsprechend § 109 Abs. 6 SGB VI errechnen sich die gemäß § 39 VersAusglG zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze2. Der Ehezeitanteil von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist unmittelbar zu bewerten, § 39 Abs. 2 Nr 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 VersAusglG. Auch bei einer laufenden Rente sind Teilungsgegenstand die Entgeltpunkte, nicht der tatsächliche oder fiktive Rentenbetrag im Leistungsfall. Der Zugangsfaktor bleibt daher generell außer Betracht3. Weil der ehezeitliche Versorgungserwerb auf der Basis der jeweiligen Bezugsgröße auszugleichen ist und die Rentenhöhe keine Rolle spielt, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers4, den Versorgungsabschlag als Folge vorzeitiger Inanspruchnahme der Versorgung unbeachtet zu lassen.
Der Gesetzgeber hat das Problem der Regelaltersgrenze gesehen4 und ist der vom BGH zum früheren Recht entwickelten Rechtsprechung nicht gefolgt. Der BGH hatte entschieden, dass zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind5. Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs findet der Ausgleich der ehezeitlich erlangten Versorgungsanwartschaften aber allein auf der Basis der jeweiligen Bezugsgrößen, bei der gesetzlichen Rentenversicherung also auf der Basis von Entgeltpunkten, statt, die Rentenhöhe spielt keine Rolle. Ohne Relevanz ist daher auch, ob der vorzeitige Leistungsbezug vor oder nach Ehezeitende erfolgt6. Ebenso erfolgt keine Differenzierung danach, ob der vorzeitige Renteneintritt vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen war, sofern die vorzeitige Rente bereits vor dem Ehezeitende in Anspruch genommen worden ist, zumal die mit der Frage, ob der vorzeitige Renteneintritt einvernehmlich erfolgt ist, unzweifelhaft mit Beweisschwierigkeiten verbunden ist und diese im formalisierten Versorgungsausgleichsverfahren nur schwer zu handhaben sind7.
Eine Korrektur der Entscheidung aus Billigkeitsgründen nach § 27 VersAusglG erfolgt nicht.
Grundsätzlich ist in den Fällen des vorzeitigen Rentenbezugs eine wertende Korrektur im Rahmen des § 27 VersAusglG möglich8, insbesondere wenn eine erhebliche Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durch die Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors entsteht9. Allerdings kann dieses nur in besonderen Einzelfällen erfolgen, da nach § 27 VersAusglG eine Korrektur nur bei grober Unbilligkeit in Betracht kommt. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn und soweit bei Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit aufgrund einer gemeinsamen Lebensleistung insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche und nicht zu einer angemessenen sozialen Sicherung beider Ehegatten führte10. Dieses ist der Fall, wenn die systematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten führt11. Allerdings sollen über § 27 VersAusglG nicht sämtliche systembedingte Ungleichbehandlungen bzw. Belastungen korrigiert werden12. Die Härteklausel dient nicht einer generellen Korrektur der Ergebnisse eines nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern sie ist nur im Einzelfall anzuwenden, wenn nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten erscheint13.
Eine Korrektur des Versorgungsausgleichs durch die Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Wege des § 27 VersAusglG kommt ausgehend von diesen Grundsätzen vorliegend nicht in Betracht.
Da die Härteklausel keiner generellen Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleich dient, kann die Kürzung des Zugangsfaktors allein keinen Härtefall begründen, ebenso wenig der Umstand, dass bereits während der Ehe die gekürzte Rente bezogen worden ist14. Entscheidend kann es auch nicht allein darauf ankommen, ob der vorzeitige Rentenbezug aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses erfolgt ist, zumal mit den mit dieser Frage verbundenen Beweisschwierigkeiten in dem formalisierten Versorgungsausgleichsverfahren nur schwer umzugehen ist7. Vielmehr hat eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen Situation der Eheleute zu erfolgen. Bei der Betrachtung sämtlicher Umstände ist festzustellen, dass es sich vorliegend nicht um einen Einzelfall handelt, der von der allgemeinen Problematik eines sich auswirkenden Zugangsfaktors abweicht.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 20. August 2015 – 11 UF 13/15
- Holzwarth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Kapitel VI Rn. 100[↩]
- BGH FamRZ 2012, 851 Rz. 25[↩]
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.04.2015 – 6 UF 310/13, juris; Holzwarth in: Johannsen/Henrich Familienrecht, 6. Auflage, § 43 VersAusglG Rdn. 30 f.; Holzwarth FamRZ 2011, 933/941; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdn. 388, 360-362; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdn. 177 ff.; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rdn. 323 ff.; Norpoth in: Ermann BGB Kommentar § 5 VersAusglG Rn 10[↩]
- BT-Drs. 16/10144, S. 80[↩][↩]
- BGH FamRZ 2009, 948; BGH FamRZ 2009, 107; BGH FamRZ 2009, 28; BGH FamRZ 2007, 1542; BGH FamRZ 2005, 1455[↩]
- Norpoth, FamFR 2013, 363; Hauß, FamRZ 2012, 771[↩]
- Holzwarth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Kapitel VI Rn. 213; BT Drs. 16/10144, S. 80[↩][↩]
- BT Drs. 16/10144[↩]
- Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth juris-PK-BGB § 41 VersAusglG Rn 11[↩]
- BGH FamRZ 2013, 106; FamRZ 2012, 434 Rn. 10; FamRZ 2011, 877 Rn. 11[↩]
- Holzwarth in: Johannsen/Henrich Familienrecht, 6. Auflage, § 27 VersAusglG Rn 55[↩]
- so in Bezug auf den Wegfall des Rentnerprivilegs BGH FamRZ 2015, 1004 Rn. 10; Holzwarth in: Johannsen/Henrich Familienrecht, 6. Auflage, § 27 VersAusglG Rn 51[↩]
- BGH zu § 1587c BGB a.F. FamRZ 1990, 1341[↩]
- BT Drs. 17/10144, S.80; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 177; Palandt/Brudermüller § 43 VersAusglG Rn 10[↩]










