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Scheinarbeitsvertrag und die Sozialversicherung

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13. Juli 2011 | Sozialrecht

Wer einen Arbeitsvertrag allein deshalb schließt, um über eine gesetzliche Krankenkasse gegen Krankheit abgesichert zu sein, handelt nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalts rechtsmissbräuchlich und wird nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.

In dem hier vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall war die nicht krankenversicherte Klägerin als einzige Beschäftigte im maroden Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Schon nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden und ist seither arbeitsunfähig.

Die Krankenkasse lehnte ein Versicherungsverhältnis ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg:

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt ging von einem Scheinarbeitsverhältnis aus, das allein zur Absicherung gegen Krankheit geschlossen wurde. Eine Arbeitsleistung habe die Klägerin nicht erbracht, es sei auch für sie keine Ersatzkraft eingestellt worden. Umsätze hätte der Betrieb wohl nicht gemacht. Die geringe Lohnhöhe sowie die Aushändigung in bar in der Klinik entsprächen nicht einem üblichen Arbeitsverhältnis. Die Krankheit dürfte schon bei Vertragsabschluss bekannt gewesen sein; medizinische Ermittlungen durch das Sozialgericht habe die Klägerin aber verweigert.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2011 – L 10 KR 52/07

 

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