Ob ein Betrieb im Anschluss an eine Verschmelzung „in einem vergleichbaren Umfang fortgeführt“ wird, ist nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen1.
Maßstab für die notwendige Vergleichsbetrachtung sind die Verhältnisse des Verlustbetriebs am Verschmelzungsstichtag2.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. August 2009 I R 95/08










