Der Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 JGG beschränkt sich nicht allein auf die zu vollstreckende Jugendstrafe, sondern erfasst gleichermaßen auch die Vollstreckung von Nebenstrafen, Maßregeln und Nebenfolgen wie namentlich die Einziehung nach den §§ 73
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