Nachtarbeit des Leiharbeitnehmers – und die Zuschlagsregelung im Entleihbetrieb

Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverbands der Personaldienstleister e. V. (BAP) und (u.a.) ver.di geschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22.07.2003 idF vom 17.09.2013 (MTV Zeitarbeit) enthält unter anderem eine Regelung zur Nachtarbeit, wonach sich die Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit sich nach der Zuschlagsregelung des Kundenbetriebes richtet, jedoch höchstens 25 % des jeweiligen

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Mindestlohn – und der Nachtzuschlag

Soweit ein Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn besteht, ist ein vertraglich vereinbarter Nachtzuschlag auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohnes zu berechnen. as MiLoG enthält keine ausdrückliche Ausgleichsregelung für Nachtarbeit. Ihm sind keine Hinweise zu entnehmen, dass Belastungen durch Nachtarbeit stillschweigend berücksichtigt worden sind. Eine Anrechnung gezahlter Nachtarbeitszuschläge auf den Mindestlohn kommt

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