Der (versuchte) Betrug zum Nachteil der Versicherung, der durch die (besonders schwere) Brandstiftung ermöglicht werden sollte, stellt eine andere Straftat im Sinne des § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB dar1.
Dass § 306b StGB eine Strafrahmenverschiebung in minder schweren Fällen nicht vorsieht, beruht auf einer von der Rechtsprechung hinzunehmenden Entscheidung des Gesetzgebers, der sich damit innerhalb des verfassungsrechtlich zulässigen gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums bewegt2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2016 – 4 StR 7/16










