Zwar ist insbesondere für Betäubungsmittelstraftaten anerkannt, dass eine Observation mit anschließender Sicherstellung der Drogen wegen der dann geringeren Gefährlichkeit der Tat einen bestimmenden Zumessungsgrund zum Vorteil des Angeklagten darstellen kann1.
Demgegenüber erschließt sich dem Bundesgerichtshof nicht, aus welchem Grund ein vager polizeilicher Verdacht der zukünftigen Begehung einer Straftat aufgrund einer Observation bzw. eine polizeiliche Präsenz im Tatumfeld für den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat Bedeutung erlangen könnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 StR 387/15
- vgl. etwa BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – 4 StR 169/13, NStZ 2013, 662; vom 28.10.2009 – 5 StR 443/09 Rn. 16; jeweils mwN[↩]










