Ein Versuch ist fehlgeschlagen, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt.
Maßgeblich dafür ist nicht der ursprüngliche Tatplan, dem je nach Fallgestaltung allenfalls Indizwirkung für den Erkenntnishorizont des Täters zukommen kann, sondern dessen Vorstellung nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung1.
Ein Fehlschlag liegt nicht bereits darin, dass der Täter die Vorstellung hat, er müsse von seinem Tatplan abweichen, um den Erfolg herbeizuführen. Hält er die Vollendung der Tat im unmittelbaren Handlungsfortgang noch für möglich, wenn auch mit anderen Mitteln, so ist der Verzicht auf ein Weiterhandeln als freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch zu bewerten2.
Fehlgeschlagen ist der Versuch erst, wenn der Täter erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, sodass sich das Geschehen aus der Perspektive eines Dritten nicht mehr als ein einheitlicher Lebenssachverhalt darstellen würde3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15
- BGH, Beschluss vom 15.01.2015 – 4 StR 560/14, Rn. 6; Beschluss vom 22.03.2012 – 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 02.11.2007 – 2 StR 336/07, NStZ 2008, 393[↩]
- BGH, Beschluss vom 22.03.2012 – 4 StR 541/11, NStZ-RR 2012, 239, 240; Beschluss vom 26.09.2006 – 4 StR 347/06, NStZ 2007, 91[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 232; Urteil vom 08.02.2007 – 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; Urteil vom 30.11.1995 – 5 StR 465/95, BGHSt 41, 368, 369[↩]










