Trotz der vom Angeklagten geleisteten Schmerzensgeldzahlungen kommt eine Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB nicht in Betracht, soweit es an dem erforderlichen kommunikativen Prozess mit dem Geschädigten fehlt.
§ 46a Nr. 1 StGB setzt nach seiner gesetzgeberischen Intention1 einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muss. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2016 – 2 StR 159/15










