Strafzumessung – und ihre revisionsgerichtliche Überprüfung

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Ihm obliegt es, auf der Grundlage seines in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindrucks alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.

Strafzumessung – und ihre revisionsgerichtliche Überprüfung

In die Strafzumessungsentscheidung des Tatgerichts kann das Revisionsgericht nur eingreifen, wenn sie Rechtsfehler aufweist, weil die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder weil die Strafzumessung – auch unter Berücksichtigung des weiten tatrichterlichen Ermessens – nicht mehr als gerechter Schuldausgleich angesehen werden kann.

Nur in diesem Rahmen kann eine Verletzung des Gesetzes im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO vorliegen1.

Wurde allerdinngs ein wesentlicher die Tat prägender Gesichtspunkt erkennbar nicht berücksichtigt, lässt dies besorgen, dass das Gericht die erforderliche Gesamtwürdigung nicht in rechtsfehlerfreier Weise vorgenommen hat2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16

  1. st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1993 – 2 StR 127/93, StV 1994, 17[]