Auch ein Verstorbener gilt als nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB.
Grundlage dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs bildete ein Verfahren gegen einen deutschen IS-Kämpfer: Am 7.11.2013 rückte die Einheit des IS, der auch der Angeklagte angehörte, gegen 6.10 Uhr in eine von gegnerischen Kämpfern aufgegebene Stellung ein, die sich an einem nicht näher bekannten Ort in der Gegend von Aleppo befand. Der Angeklagte und seine Mitkämpfer suchten dort zunächst nach verwertbaren Gegenständen wie Waffen und Proviant. Gegen 6.55 Uhr traten sie aufgrund eines gemeinsam gefassten Entschlusses an den auf der Erde liegenden Leichnam eines entweder im Kampf gefallenen oder in Gefangenschaft ermordeten gegnerischen Kämpfers heran, um diesen zu misshandeln und zu schmähen. Während der Angeklagte das Geschehen mit seinem Mobiltelefon filmte, schnitt ein Mitkämpfer dem Getöteten mithilfe eines Messers beide Ohren und die Nase ab.
Der Angeklagte begleitete diese Handlungen durch Ausrufe wie „jetzt schneiden wir ihm Ohren ab“, „ab die Nase“, „in die Hölle, in die Hölle … Allahu Akbar … Allahu Akbar“ sowie durch höhnisches Lachen. Mit den Worten „mögest du in der Hölle schmoren, du Hurensohn!“ versetzte der Angeklagte dem Getöteten sodann einen Tritt in das entstellte Gesicht. Danach schwenkte er die Aufnahme auf sein eigenes Gesicht und sprach mit erhobenem Zeigefinger das muslimische Glaubensbekenntnis. Anschließend forderte er einen nicht näher identifizierten, mit einem Sturmgewehr bewaffneten Milizionär seiner Einheit mit den Worten „Kuffar! Mach jetzt, im Namen Allahs!“ auf, dem Getöteten in den Kopf zu schießen, was der Mitkämpfer auch tat. Durch den Austritt des Geschosses wurde ein Stück des Schädels des Leichnams weggesprengt. Der Angeklagte filmte die ausgetretene Gehirnmasse in Nahaufnahme und kommentierte dies mit den Worten „Allah sei Dank“. Dabei kam es dem Angeklagten und seinen Mitkämpfern darauf an, den Getöteten, den sie als „Ungläubigen“ ansahen, zu verhöhnen und in seiner Totenehre herabzuwürdigen, wobei der Angeklagte die Erniedrigung durch die Filmaufnahmen bewusst und gewollt vertiefte.
Die nach § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB strafbewehrte schwerwiegende entwürdigende oder erniedrigende Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person – wozu gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 3 VStGB insbesondere Angehörige der Streitkräfte und Kämpfer der gegnerischen Partei zählen, welche die Waffen gestreckt haben oder in sonstiger Weise wehrlos sind – erfasst auch Verstorbene; die Vorschrift dient insoweit auch dem Schutz der Totenehre bzw. der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen1. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm. Der Gesetzgeber wollte mit dem VStGB die Strafvorschriften des Römischen Statuts (IStGH-Statut) umsetzen und sicherstellen, dass Deutschland stets in der Lage ist, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) fallenden Verbrechen selbst zu verfolgen, weshalb die durch das VStGB normierte Strafbarkeit gegenüber derjenigen nach dem IStGH-Statut teilweise sogar bewusst ausgedehnt wurde2. § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB orientiert sich an Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut3, wonach die entwürdigende und erniedrigende Behandlung in internationalen und nichtinternationalen bewaffneten Konflikten als Kriegsverbrechen erfasst wird. Zur Auslegung dieser Norm dienen gemäß Art. 9 Abs. 1 IStGH-Statut die sog. Verbrechenselemente. Darin ist im Hinblick auf die Elemente, die Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi) und Buchst. c (ii) IStGH-Statut betreffen, jeweils in einer Fußnote ausgeführt, dass auch Tote erfasst sind (Verbrechenselemente zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. b (xxi), Ziffer 1 Fn. 49; zu Art. 8 Abs. 2 Buchst. c (ii), Ziffer 1 Fn. 57). Gleichermaßen ist dementsprechend auch § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB zu verstehen4.
Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Das folgt hinsichtlich der Mitgliedschaft des Angeklagten in einer terroristischen Vereinigung im Ausland entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB5 oder – ebenso wie im Hinblick auf den Verstoß gegen § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG – aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeklagte Deutscher ist und das Gebiet, in dem er sich als Mitglied des ISIG bzw. IS bei den Kampfhandlungen beteiligte, effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag. Im Übrigen sind Personenzusammenschlüsse, die sich terroristischer Akte bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, gemäß Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches und das Tragen bzw. der Besitz von Schusswaffen ohne Waffenschein nach den §§ 39, 41 des syrischen Präsidialerlasses Nr. 51 vom 24.09.2001 am Tatort ebenfalls mit Strafe bedroht. Die Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 9 VStGB ergibt sich aus § 1 VStGB.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. September 2016 – StB 27/16
- Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 4. Aufl., Rn. 1238; MünchKomm-StGB/Zimmermann/Geiß, 2. Aufl., § 8 VStGB Rn.204[↩]
- BT-Drs. 14/8524, S. 12[↩]
- BT-Drs. 14/8524, S. 28[↩]
- vgl. zu allem Werle/Jeßberger, aaO Rn. 1236, 1238[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2009 – StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1[↩]










