Urteilsgründe – und ihr Umfang

Die Urteilsgründe müssen so abgefasst werden, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen der abgeurteilten Taten zuzuordnen sind und diese ausfüllen können1.

Urteilsgründe – und ihr Umfang

Die Urteilsgründe haben jedoch nicht die Aufgabe, jede Einzelheit des Rahmengeschehens darzustellen. Die Wiedergabe von zahlreichen nebensächlichen Details ohne erkennbare Entscheidungserheblichkeit macht die Urteilsgründe unübersichtlich, fehleranfällig und führt zu unnötiger Schreib- und Lesearbeit.

§ 267 Abs. 1 StPO erfordert auch nicht die Dokumentation aller in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise, sondern nur der wesentlichen Beweisergebnisse und ihrer Würdigung durch das Tatgericht2.

Die Urteilsgründe sollen alles Wesentliche enthalten, aber nicht mehr als dies.

Für ihre sachgerechte Abfassung tragen die Berufsrichter der Strafkammer die Gesamtverantwortung.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 2 StR 425/15

  1. vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 281 ff.[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 09.04.1999 – 3 StR 54/99; Appl in Festschrift für Rissingvan Saan, 2011, S. 35, 45[]