Die erlittene Untersuchungshaft hat bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben.
Die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft wird im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe angerechnet1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2016 – 2 StR 53/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2013 – 2 StR 397/13 mwN, NStZ-RR 2014, 58[↩]










