Ablehnung eines nur hilfsweise gestellten Beweisantrags

Während sich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellten Beweisantrages aus § 86 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO ergeben, wird mit einem nur hilfsweise gestellten Beweisantrag lediglich die weitere Erforschung des Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO angeregt1.

Ablehnung eines nur hilfsweise gestellten Beweisantrags

Die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages kann daher grundsätzlich nur mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden. Diese ist nur dann begründet, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen2.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.40.2015 – 1 B 12015 –

  1. BVerwG, Beschlüsse vom 10.06.1999 – 9 B 81.99, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302; und vom 19.08.2010 – 10 B 22.10, 10 PKH 11.10 10[]
  2. BVerwG, Beschluss vom 28.07.2014 – 1 B 6.14[]