Der Bundesrechnungshof muss grundsätzlich Auskunft über das Ergebnis seiner Prüfungstätigkeit geben.
In dem jetzt letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Rechtsstreit verlangte der Kläger, ein Journalist, vom Bundesrechnungshof auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Einsicht in Prüfungsunterlagen über Zuwendungen, die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung verschiedenen Stiftungen politischer Parteien und kirchlichen Organisationen zur Förderung von Vorhaben auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe gewährt wurden.
In der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster der Klage im Wesentlichen stattgegeben und den Bundesrechnungshof verpflichtet, dem Kläger Kopien der jeweils abschließenden Prüfungsniederschriften der letzten Prüfung der genannten Organisationen zu übersenden, soweit nicht im Einzelfall besondere Ausschlussgründe wie etwa der Schutz personenbezogener Daten oder der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegenstehen1.
Mit seiner hiergegen gerichteten Revision macht der Bundesrechnungshof geltend, dass er wegen seiner besonderen Aufgaben und Stellung im Staatsaufbau keine Verwaltungstätigkeit ausübe und deshalb nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz auskunftspflichtig sei. Jedenfalls könne er den Zugang zu den Informationen schon deswegen verweigern, weil eine wirksame Erfüllung seiner Prüfungsaufgaben nur bei Wahrung der Vertraulichkeit der von ihm erhobenen Informationen möglich sei.
Diesen Argumenten folgte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht und bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster:
Der Bundesrechnungshof zählt, so das Bundesverwaltungsgericht, zu den informationspflichtigen Bundesbehörden. Bei seiner Prüfungstätigkeit nimmt er Verwaltungsaufgaben wahr. Er kann sich nicht darauf berufen, dass eine effektive Prüfung nur dann möglich sei, wenn den geprüften Stellen der vertrauliche Umgang mit den erlangten Erkenntnissen zugesichert werde.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 2012 – 7 C 1.12
- VGH NRW, Urteil vom 26.10.2011 – 8 A 2593/10[↩]
 










