Bauvorbescheid und der Widerspruch der Gemeinde

Ein Bauvorbescheid ist auf den Rechtsbehelf der Gemeinde aufzuheben, wenn ihr Einvernehmen für das Vorhaben nicht wirksam ersetzt wurde.

Bauvorbescheid und der Widerspruch der Gemeinde

Die Ersetzungsentscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB erfordert eine Ermessensausübung. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde ihre unwirksame Konzentrationsplanung durch Änderung ihres Flächennutzungsplans „repariert“ hat und nur noch die – unmittelbar bevorstehende – Bekanntmachung der Genehmigung fehlt.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2009 – 12 LC 136/07