Ein Bauvorbescheid ist auf den Rechtsbehelf der Gemeinde aufzuheben, wenn ihr Einvernehmen für das Vorhaben nicht wirksam ersetzt wurde.
Die Ersetzungsentscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB erfordert eine Ermessensausübung. Die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde ihre unwirksame Konzentrationsplanung durch Änderung ihres Flächennutzungsplans „repariert“ hat und nur noch die – unmittelbar bevorstehende – Bekanntmachung der Genehmigung fehlt.
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 2009 – 12 LC 136/07











