Arbeitszeiten in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber

Eine Änderung der Arbeitszeiten der Beschäftigten der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber bedarf der Zustimmung des Personalrats.

Arbeitszeiten in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber

Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Wege einstweiliger Verfügung festgestellt, dass der Leiter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) die Arbeitszeit für die Beschäftigten in der Zentralen Aufnahmestelle für Asylbewerber (ZAA) von der flexiblen Arbeitszeit mit Rahmen- und Kernzeit auf Funktionszeiten in Früh- und Spätschicht (6-14.30 Uhr bzw. 11-19.30 Uhr) nicht ohne vorherige Zustimmung des Personalrats hätte umstellen dürfen.

Dem Argument der Dienststelle, die Maßnahme müsse als Eilmaßnahme im Interesse des Amtsauftrags auch ohne vorherige Zustimmung des Personalrats umgesetzt werden können, vermochte der für Personalvertretungssachen des Landes Berlin zuständige Oberverwaltungsgericht des Gerichts nicht zu folgen. Eine solche Kompetenz des Dienststellenleiters bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Anders als der Bund und alle anderen Bundesländer hat der Berliner Gesetzgeber eine solche Regelung im Berliner Personalvertretungsgesetz nicht vorgesehen.

Merke: Ein ordentlicher deutscher Beamter stempelt halt nach Uhrzeit. Ut pereat mundus.

Oberverwaltungsgericht Berlin -Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – OVG 60 PV 42015