Die Aufhebung einer Beiladung ist auch in der Revisionsinstanz möglich (§ 142 Abs. 1, § 65 VwGO), wenn eine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen des (ursprünglichen) Beigeladenen durch den Ausgang des Rechtsstreits nunmehr ausgeschlossen ist.
Die Beiladung ist daher aufzuheben, wenn der Beigeladene in den Ruhestand getreten und eine Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen im Rahmen der streitgegenständlichen Dienstpostenbesetzung damit ausgeschlossen ist1.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 104.15
- vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2012 – 8 C 4.11 – ZOV 2012, 354 Rn. 33; Eyermann/Kraft, VwGO, 14. Aufl.2014, § 142 Rn. 12 a.E.[↩]











