Die Fassung eines Bebauungsplanaufstellungsbeschlusses rechtfertigt nicht in jedem Fall die Zurückstellung der Entscheidung über eine beantragte Baugenehmigung. Dies ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Planungsabsichten des Stadtrates bereits hinreichend konkretisiert sind.
So entschied jetzt das Verwaltungsgericht Mainz in einem Eilverfahren, dass die Stadt Mainz über den Baugenehmigungsantrag einer Gesellschaft (Antragstellerin) entscheiden muss, die eine Postbetriebsfläche westlich des Mainzer Hauptbahnhofs künftig als Verbrauchermarkt mit Bäckerei nutzen und deshalb umbauen und erweitern möchte.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des ein Gewerbegebiet festsetzenden Bebauungsplans „Mombacher Straße H 31”. Nachdem die Antragstellerin im Mai 2010 den Genehmigungsantrag gestellt hatte, fasste der Stadtrat im Juni 2010 einen Bebauungsplanaufstellungsbeschluss „Postareal westlich Hauptbahnhof”. Zwecks Sicherung der weiteren Planung stellte die Stadt Mainz per Bescheid die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zurück und ordnete insofern den Sofortvollzug an.
Auf Antrag der Antragstellerin setzte das Verwaltungsgericht Mainz den Sofortvollzug aus, weil die Zurückstellungsentscheidung bei überschlägiger Prüfung rechtswidrig sei. Eine solche Maßnahme erfordere ein Mindestmaß an Konkretisierung der Planungsabsichten des Stadtrates. Hieran fehle es vorliegend. Die Vorlage zum Planaufstellungsbeschluss sei in erster Linie so begründet worden:
Es bestehe die Gefahr, dass durch das Bauvorhaben der städtebaulich sensible Übergangsbereich zwischen dem Stadtteil Hartenberg/Münchfeld und dem Mainzer Hauptbahnhof bzw. der Mainzer Neustadt langfristig nicht mehr einer städtebaulichen Aufwertung zur Verfügung stehe und Planungsaktivitäten zur besseren städtebaulichen Anbindung der genannten Stadtteile sowie zur weiteren Aufwertung der Stadteingangs- und Bahnhofszugangssituation dann nicht mehr möglich seien. Durch die Bebauungsplanaufstellung könne die städtebaulich bedeutsame Schnittstelle gesichert und die Option einer sinnvollen Verknüpfung zwischen den Stadtteilen langfristig gewährleistet werden.
Damit, so die das Verwaltungsgericht, sei ein hinreichend konkretes städtebauliches Planungsziel nicht dargetan. Es bleibe nämlich völlig offen, welche Maßnahmen zur Aufwertung und zur Verbesserung der Anbindung der Stadtteile angestrebt werden. Auch mit der zusätzlichen Anmerkung in der Vorlage für den Aufstellungsbeschluss, dass die Realisierung des Bauvorhabens die bestehenden Versorgungsbereiche im Stadtteil Hartenberg/Münchfeld und in der Mainzer Neustadt beeinträchtigen könnte, sei keine hinreichende Plankonkretisierung verbunden. Denn in der Vergangenheit seit der Stadtrat wiederholt davon ausgegangen, zuletzt 2005 in seinem „Zentrenkonzept Einzelhandel für die Stadt Mainz”, dass an dem hier fraglichen Standort eine zentrenrelevante Verkaufsfläche mit 2.400 m² (z.B. Lebensmittel) geschaffen werden könne, ohne die genannten Versorgungsbereiche zu beeinträchtigen.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 6. Dezember 2010 – 3 L 1017/10.MZ











