Der noch nicht beschiedene Befangenheitsantrag – und die Unterschrift unter dem Urteil

Das Urteil kann durch die Berufsrichter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, abgesetzt und unterschrieben werden, auch wenn über die gegen sie nach Abschluss der Instanz gestellten Befangenheitsanträge noch nicht entschieden worden ist.

Der noch nicht beschiedene Befangenheitsantrag – und die Unterschrift unter dem Urteil

Allerdings sind die Befangenheitsanträge nicht schon wegen Beendigung der Instanz offensichtlich unzulässig1. Es kommen nämlich noch Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richter in Betracht. Insbesondere steht hier noch die Abhilfeentscheidung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus2.

Das Gebot, sich vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs aufschiebbarer Handlungen zu enthalten und im Falle des Erfolgs des jeweiligen Ablehnungsgesuchs nicht weiter mitzuwirken, gilt jedoch nicht für die Unterzeichnung des Urteils. Ansonsten könnte, zumal bei Einzelrichterurteilen, aber auch – wie vorliegend – bei Kollegialentscheidungen im Falle der Ablehnung aller Berufsrichter im Ergebnis das Absetzen eines unliebsamen Urteils verhindert werden, da nur ein Richter, der die Entscheidung getroffen hat, die erforderliche Verfahrenshandlung vornehmen kann. Wird ein Richter erfolgreich abgelehnt, ist er gleichwohl nicht an der Unterzeichnung des Urteils gehindert. Entsprechendes gilt für den Fall, dass über den Ablehnungsantrag noch nicht entschieden wurde.

Unabhängig hiervon war im hier entschiedenen Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger für die abschließende Begründung seiner Befangenheitsanträge wiederholt Akteneinsicht sowie weitere Fristverlängerung begehrt hat. Dies rechtfertigt, selbst wenn man die oben dargelegte Auffassung nicht teilen wollte, die Annahme einer unaufschiebbaren Handlung gem. § 47 Abs. 1 ZPO. Das Absetzen des Urteils ist eine unaufschiebbare Handlung in diesem Sinne, da ansonsten gerade auch im Hinblick auf die verschiedenen prozessualen Fragen des vorliegenden Falles die unmittelbare Erinnerung an die Einzelheiten der mündlichen Verhandlung und Beratung hier schon deutlich vor Ablauf der 5-Monatsfrist3 aus dem Gedächtnis zu schwinden droht und die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse eher rekonstruiert als reproduziert würden.

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig -Holstein, Urteil vom 28. April 2016 – 4 LB 8/15

  1. Kopp, VwGO Kommentar, 21. Auflage § 54 Rn 17 mwN[]
  2. vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 – 6 C 9/95, Rn.20[]
  3. vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.03.2001 – 1 BvR 383/00, NJW 2001, 2161[]