Ein Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO und nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat Erfolg, wenn ein Befangenheitsgesuch vom Landgericht rechtsfehlerhaft gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen worden ist und es
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Ein Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO und nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat Erfolg, wenn ein Befangenheitsgesuch vom Landgericht rechtsfehlerhaft gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO als unzulässig verworfen worden ist und es
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Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige
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In klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter nicht an einer weiteren Mitwirkung gehindert.
Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn seine Begründung zu seiner Rechtfertigung völlig ungeeignet ist. Ein in dieser Weise begründetes Ablehnungsgesuch steht rechtlich einer
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Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.
Dafür kommt es
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Der verfahrensbeendenden (instanzbeendenden) Entscheidung vorausgegangene unanfechtbare Entscheidungen unterliegen gemäß §§ 92a, 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 557 Abs. 2 ZPO nicht der Beurteilung des Rechtsbeschwerdegerichts. Deshalb ist eine inzidente Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts über ein Ablehnungsgesuch im Rahmen
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Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet.
Entscheidet das Gericht im Beschlusswege, kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung
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Gemäß § 46 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung oder fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund.
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Erst wenn durch Ausscheiden aller Richter im Ablehnungsverfahren das gesamte Gericht beschlussunfähig geworden ist, hat gemäß § 27 Abs. 4 StPO das obere Gericht zu entscheiden.
Für die Reihenfolge der Entscheidungen im Ablehnungsverfahren gilt, dass stufenweise zu beschließen ist, wobei
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Ein Befangenheitsgrund gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 21 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann sich aus einer engen persönlichen Beziehung ergeben. Dies wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Amtswalter mit einem Beteiligten eine Rechtsanwaltskanzlei betreibt.
Im
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Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer
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Einen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Richter trifft erst mit der Stellung (Anbringung) des Ablehnungsantrags die Amtspflicht, Amtshandlungen, die nicht unaufschiebbar sind, zu unterlassen.
Vor Stellung des Ablehnungsantrags vorgenommene Amtshandlungen eines später mit Erfolg abgelehnten Richters bleiben wirksam.
Nach
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Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil damit die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben.
Die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören,
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§ 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass ein an der Entscheidung mitwirkender Richter mit Erfolg abgelehnt wurde. Allein ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO führt dagegen nicht zur Nichtigkeit nach § 579
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Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige
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Das Urteil kann durch die Berufsrichter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, abgesetzt und unterschrieben werden, auch wenn über die gegen sie nach Abschluss der Instanz gestellten Befangenheitsanträge noch nicht entschieden worden ist.
Allerdings sind die Befangenheitsanträge nicht schon wegen
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