Erst wenn durch Ausscheiden aller Richter im Ablehnungsverfahren das gesamte Gericht beschlussunfähig geworden ist, hat gemäß § 27 Abs. 4 StPO das obere Gericht zu entscheiden.
Für die Reihenfolge der Entscheidungen im Ablehnungsverfahren gilt, dass stufenweise zu beschließen ist, wobei erst die Annahme der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs zum Ausscheiden der abgelehnten Richter aus dem Quorum führt.
Nur innerhalb eines Quorums in gleicher Weise betroffener Richter ist eine einheitliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung geboten1.
Einer eventuellen Ausschöpfung der Vertreterkette im Geschäftsverteilungsplan kann durch Präsidiumsbeschluss nach § 21e Abs. 3 GVG entgegengewirkt werden2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4. Oktober 2016 – 2 ARs 335/16










