Der Zeuge – und seine Gefahr der Strafverfolgung

Gemäß § 55 Abs. 1 StPO ist ein Zeuge berechtigt, die Auskunft auf Fragen zu verweigern, wenn er bei wahrheitsgemäßer Aussage auch Angaben machen müsste, die geeignet wären, einen Tatverdacht gegen ihn oder einen seiner Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken.

Der Zeuge – und seine Gefahr der Strafverfolgung

Es genügt, wenn er über Fragen eine Auskunft geben müsste, die den Verdacht als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude mittelbar begründen.

Eine Verfolgungsgefahr besteht zwar im Allgemeinen nicht mehr, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen in derselben Sache vorliegt1. Das gilt aber nicht, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und weiteren Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden kann, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen anderer Taten mit sich bringt2. Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2016 – 2 StR 539/15

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1984 – 2 BvR 1409/84, NStZ 1985, 277[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.02.2002 – 2 BvR 1249/01, NJW 2002, 1411, 1412; BGH, Urteil vom 19.12 2006 – 1 StR 326/06, BGHR StPO § 55 Abs. 1 Verfolgung 9; SSW/Eschelbach, StPO, 2. Aufl., § 55 Rn. 8; LR/Ignor/Bartheau, StPO, 26. Aufl., § 55 Rn. 11; SK/Rogall, StPO, 4. Aufl., § 55 Rn. 27, 40; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 55 Rn. 8; KK/Senge, StPO, 7. Aufl., § 55 Rn. 5[]