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Erschütterungen durch den Bahnverkehr

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7. März 2011 | Verwaltungsrecht

Bei der Bewertung der Zumutbarkeit der vom Schienenverkehr ausgehenden Erschütterungen ist die Festsetzung einer auf die Beurteilungsschwingstärke nach der DIN 4150 Teil 2 bezogenen Wahrnehmungsschwelle von 25% beim derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in der Regel nicht zu beanstanden.

Bei der Bewertung der Zumutbarkeit des von oberirdischen Eisenbahnstrecken hervorgerufenen sekundären Luftschalls können die Innenraumpegel der 24. BImSchV herangezogen werden; dabei ist auch der so genannte Schienenbonus zu berücksichtigen.

Der Verordnungsgeber ist gehalten, die weitere Rechtfertigung des so genannten Schienenbonus auf der Grundlage der vorliegenden Studien der Lärmwirkungsforschung zu überprüfen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2010 – 7 A 14.09

 

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