Hochwassergeschädigten Eigenheimbesitzern steht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden kein Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde zu, die in ihrem Bebauungsplan eine Bebauung in den vom Hochwasser 2013 betroffenen Überschwemmungsgebieten ermöglicht hat.
Die Kläger, die im Gemeindegebiet der beklagten Gemeinde Nünchritz gelegenen Grundstücke zwischen 1998 und 2001 erworben und mit Wohnhäusern bebaut hatten, hatten Schadenersatzansprüche geltend gemacht, nachdem ihre Wohnhäuser durch das Hochwasser im Juni 2013 – wie bereits 2002 – überschwemmt worden waren. Nach Ansicht der Kläger hätten ihre Hausgrundstücke durch das Hochwasser 2013 Minderungen des Verkehrswertes erfahren, die sie je nach Anschaffungs- und Herstellungskosten mit ca. 80.000 bis 226.000 € beziffern.
Das Oberlandesgericht Dresden lehnte einen Amtshaftungsanspruch ab: Der Gemeinde Nünchritz sei bei der Aufstellung des Bebauungsplanes im Jahr 1997 keine schuldhafte Pflichtverletzung vorzuwerfen. Die damaligen Hochwasserschutzvorschriften seien beachtet worden. Strengere Hochwasserschutzvorschriften seien erst ab 2005 in Kraft getreten. Zudem sei fraglich, ob die Grundstückseigentümer überhaupt geschützte Dritte des Bebauungsplanes gewesen wären, der primär die geordnete städtebauliche Entwicklung gegenüber der Allgemeinheit absichern soll.
Auch nach der Flut 2002 sei der Gemeinde keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Ein Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes bestehe nicht. Im Übrigen sei die Gemeinde auch für das von der Elbe ausgehende Hochwasser, einem Gewässer 1. Ordnung, grundsätzlich nicht hochwasserschutzpflichtig.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 26. August 2015 – 1 U 76/15











