In Hochwasserrisikogebieten sind nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz bei der Bauleitplanung insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.
Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan Nr. 07-52 „Zwischen
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