Flutkanal

Der Bebauungsplan – und der Hochwasserschutz

In Hochwasserrisikogebieten sind nach § 78b Wasserhaushaltsgesetz bei der Bauleitplanung insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. 

Mit dieser Begründung hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan Nr. 07-52 „Zwischen

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Hochwasserschäden – und die Amtshaftung

Hochwassergeschädigten Eigenheimbesitzern steht nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden kein Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde zu, die in ihrem Bebauungsplan eine Bebauung in den vom Hochwasser 2013 betroffenen Überschwemmungsgebieten ermöglicht hat.

Die Kläger, die im Gemeindegebiet der beklagten Gemeinde Nünchritz gelegenen Grundstücke

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Bebauungsplanung im Überschwemmungsgebiet

Nr. 3.02.4 Abs. 11 des niedersächsischen Landesraumordnungsprogramms 2012 enthält ein striktes Verbot raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen in festgesetzten bzw. vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Gebiete in einem Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet Hochwasserschutz festgelegt sind

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Der sächsische „Tornado-Erlass“

Bei dem sog. „Tornado-Erlass“ handelt es sich um eine rein verwaltungsinterne Anweisung, der keine Außenwirkung zukommt. Die Klage eines Umweltverbandes gegen diesen Erlass ist unzulässig.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall die Klage des

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Regierungsviertel

Der Hochwasserschutz und die Umlegung von Telefonleitungen

Bei einer so­ge­nann­ten dritt­ver­an­lass­ten Än­de­rung eines Ver­kehrs­we­ges ist das für die Fol­ge­kos­ten­pflicht des nut­zungs­be­rech­tig­ten Ei­gen­tü­mers einer än­de­rungs­be­trof­fe­nen Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­li­nie (§ 72 Abs. 3 TKG) er­for­der­li­che Ver­kehrs­in­ter­es­se nicht schon dann ge­ge­ben, wenn sich das Plan­vor­ha­ben des Drit­ten auf den Hoch­was­ser­schutz an einer

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Kostenerstattung für THW-Einsatz

Für einen Einsatz des Technischen Hilfswerks (THW) im Jahr 2006 besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung – weder aufgrund der Kostenregelung im THW-Gesetz, die erst 2009 in Kraft getreten ist, noch aufgrund der allgemeinen Vorschriften über die Auslagenerstattung bei Amtshilfe.

So

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Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses

Zum Umfang der gerichtlichen Abwägungskontrolle, wenn sich ein mittelbar betroffener Grundstückseigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss zur Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen wendet, musste jetzt das Verwaltungsgericht Hannover Stellung nehmen:

Da ein eigentumsentziehender Zugriff auf das Grundstück der Antragsteller nicht vorgesehen ist, werden die

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Errichtung einer teilmobilen Hochwasserschutzwand

Belange des Hochwasserschutzes können auch empfindliche Eingriffe in die Gärten der Anwohner rechtfertigen. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Hannover den Antrag einer Grundstückseigentümerin aus Hoya abgewiesen.

Die Antragstellerin wendet sich gegen Hochwasserschutzmaßnahmen auf ihrem Grundstück. Das Grundstück verfügt

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Hochwasserschutz vs. Denkmalschutz

Das Verwaltungsgericht Hannover hat jetzt den Antrag einer Eigentümerin eines denkmalgeschütztes Hauses gegen vom Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz angeordnete Hochwasserschutzmaßnahmen abgelehnt.

Der Planfeststellungsbeschluss des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz sieht die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen als

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Hochwasserrückhaltebecken am Rhein

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat 56 Klagen gegen den Polder-Elzmündung zum Teil stattgegeben. Dazu gehören u. a. die Klagen der Gemeinden Schwanau und Kappel-Grafenhausen. Insgesamt hatten sich 112 Kläger (Privatleute, Landwirte, Gewerbetreibende, Gemeinden Kappel-Grafenhausen und Schwanau, eine Bürgerinitiative) gegen den Planfeststellungsbeschluss

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Neue Gesetze im Umweltschutz

Am 1. März 2010 treten das neue Bundesnaturschutzgesetz und das Wasserhaushaltsgesetz in Kraft. Damit gelten bundeseinheitliche Rechtsgrundlagen, die das Naturschutz- und Wasserrecht in Deutschland harmonisieren, bisher galt hier nur ein Rahmenrecht, dass durch die einzelnen Bundesländer näher ausgestaltet wurde. Das

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