Bei dem sog. „Tornado-Erlass“ handelt es sich um eine rein verwaltungsinterne Anweisung, der keine Außenwirkung zukommt. Die Klage eines Umweltverbandes gegen diesen Erlass ist unzulässig.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Dresden in dem hier vorliegenden Fall die Klage des Umweltverbands Grüne Liga Sachsen e. V. gegen den sog. „Tornado-Erlass“ des Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) aus dem Jahr 2010 abgewiesen. Mit dem Erlass hatte das SMUL der Landestalsperrenverwaltung und der Landesdirektion Sachsen aufgegeben umgehend Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu prüfen, nachdem am 24. Mai 2010 mehrere Hochwasserschutzdeiche nicht unerheblich beschädigt wurden, weil auf Grund eines Tornados Bäume umgestürzt waren. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass Bäume und Sträucher auf den Deichen eine Gefahr für Leib und Leben darstellten und deswegen beseitigt werden müssten. Natur- und umweltschutzrechtliche Vorschriften dürften solchen Maßnahmen nicht entgegenstehen. Soweit eine Beseitigung von Gehölzen Erhaltungszielen von Natura-2000-Gebieten zuwider laufe, seien die anzuordnenden Maßnahmen wegen der drohenden Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit vorrangig.
Mit seiner Klage machte der Umweltverband geltend, dass der Erlass selbst und das auf ihm beruhende Verwaltungshandeln Normen des Verfassungsrechts, des Naturschutzrechts und des Wasserrechts verletze. Durch eine ministerielle Verfügung könnten zwingende gesetzliche Vorschriften zu Genehmigungsverfahren und Verbandsbeteiligungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Der im Erlass angenommene allgemeine „Deichnotstand“ lasse sich nicht begründen. Weil gegen den an sich behördeninternen Erlass eine Normenkontrolle nicht statthaft und auch sonstiger Rechtsschutz nicht in zumutbarer Weise erreichbar sei, müsse es möglich sein, dessen Rechtswidrigkeit im vorliegenden Klageverfahen feststellen zu lassen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden handele es sich bei dem Erlass um eine rein verwaltungsinterne Anweisung, der keine Außenwirkung zukomme. Anerkannte Umweltverbände, wie der Kläger, könnten sich im Rahmen ihrer Aufgaben gegen die im Erlass angesprochenen hoheitlichen Maßnahmen mit allen Möglichkeiten wenden, welche ihnen die Prozessordnung biete. Insbesondere sei nötigenfalls auch kurzfristig verwaltungsgerichtlicher Eilrechtsschutz zu erhalten, wenn die den Erlass anwendenden Behörden Verbandsrechte verletzten. Bei Maßnahmen, die wegen der von Behörden angenommenen „Gefahr im Verzug“ ohne eine vorherige Rechtsschutzmöglichkeit bereits durchgeführt worden seien, könne möglicherweise Rechtsschutz erst durch eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des konkreten Verwaltungshandelns in Anspruch genommen werden. Insoweit sehe die Rechtsordnung eine Güterabwägung vor, die auch ein Umweltverband gegen sich gelten lassen müsse. Für die hier erhobene Feststellungsklage fehle es mithin am dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Die Klage ist als unzulässig abgewiesen worden. Mit dem Inhalt des Erlasses hat sich das Verwaltungsgericht Dresden nicht befasst.
Verwaltungsgericht Dresden, Urteil vom 11. Juni 2013 – 2 K 1054/11