Mehrfamilienhäuser in der bisherigen Einfamilienhaussiedlung

Änderungen in einem Bebauungsplan sind nicht deshalb unwirksam, weil sie von einem privaten Investor initiiert werden.

Mehrfamilienhäuser in der bisherigen Einfamilienhaussiedlung

Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Mainz den Eilantrag von mehreren Eigentümern von Einfamilienhäusern im Baugebiet „Sandflora“ in Mainz-Gonsenheim (Antragsteller), mit dem sie sich gegen die einer Gesellschaft erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von fünf Mehrfamilienhäusern nebst zwei Tiefgaragen in einem Bereich, der im Bebauungsplan ursprünglich für eine Fläche als Kindertagesstätte festgesetzt war und nach einer Planänderung jetzt als Wohnbaufläche ausgewiesen ist, gewandt haben.

Die Antragsteller haben unter anderem geltend gemacht, dass der Änderungsbebauungsplan unwirksam sei. Die Planung sei allein zu Gunsten eines privaten Investors erfolgt. Durch die zulässige Bebauung mit einer Höhe von bis zum 13,25 Metern würden ihre Grundstücke unzumutbar verschattet. Außerdem sei eine unzumutbare Verkehrszunahme in der Pfarrer-Brantzen-Straße zu befürchten. Dies gelte auch für den ruhenden Verkehr. Unzumutbare Belästigungen würden zudem von der zu ihren Grundstücken weisenden Tiefgaragenzufahrt ausgehen.

Das Verwaltungsgericht Mainz sah dies jedoch anders und lehnte den Eilantrag ab: Auch wenn ein privater Investor die Änderung des Bebauungsplans angestoßen habe, sei diese wirksam. Insbesondere sei sie städtebaulich erforderlich, weil der ursprünglich zugrunde gelegte Bedarf an Kindergartenplätzen in dem fraglichen Bereich durch anderweitige Plätze gedeckt sei. Die geplanten Mehrfamilienhäuser hielten den notwendigen Abstand von den Wohnhäusern der Antragsteller ein. Der mit der Baumaßnahme verbundene Anstieg des Verkehrs in der Pfarrer-Brantzen-Straßen führe keineswegs zu einer Überschreitung der zulässigen Verkehrsdichte, die sich – je nach Einstufung der Straße als Sammel- oder Wohnstraße – zwischen 150 und 800 Kraftfahrzeugen pro Stunde bewege. Die verkehrsbedingten Immissionen würden nicht in unzulässiger Weise ansteigen und auch die Situation des ruhenden Verkehrs würde sich nicht in zu beanstandender Weise entwickeln. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Tiefgaragenzufahrt sei ebenfalls nicht zu befürchten.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – 3 L 1579/11.MZ