Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass noch im Zeitpunkt der verfassungsgerichtlichen Entscheidung ein Bedürfnis für die Aufhebung des angegriffenen Hoheitsakts oder zumindest für die Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit besteht1.
Hat sich das mit der Verfassungsbeschwerde ursprünglich verfolgte Begehren erledigt, kann zwar ausnahmsweise dennoch ein Rechtsschutzbedürfnis fortbestehen. Dies ist etwa der Fall, wenn anderenfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterbliebe und ein schwerwiegender Grundrechtseingriff gerügt wird, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt2.
Für die Annahme einer Wiederholungsgefahr müsste eine Wiederholung des gerügten Grundrechtsverstoßes konkret zu besorgen sein3.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 3. Juli 2015 – 1 BvR 2405/11
- vgl. BVerfGE 50, 244, 247; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGE 33, 247, 257 f.; 50, 244, 248; 96, 27, 40; 104, 220, 232 f.; 119, 309, 317 f.; BVerfG, Beschluss vom 04.11.2010 – 1 BvR 661/06; stRspr[↩]
- vgl. BVerfGK 12, 378, 379; BVerfG, Beschluss vom 04.11.2010 – 1 BvR 3389/08; Beschluss vom 02.03.2011 – 2 BvR 576/09[↩]










