Verschlusssachen und die Informationsfreiheit

Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache („VS-Nur für den Dienstgebrauch“) schließt nach einem aktuellen Bundesverwaltungsgericht einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes noch nicht aus.

Verschlusssachen und die Informationsfreiheit

Grundsätzlich hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist aber unter anderem dann ausgeschlossen, wenn die begehrte Information einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt, die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung) geregelt ist.

Bevor ihnen ein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erteilt wird, müssen Ausländer in bestimmten Fällen nachweisen, dass sie die Fähigkeit besitzen, sich auf einfache Weise in Deutsch zu verständigen. Für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse ist das Zeugnis eines Goethe-Instituts anerkannt. Das beklagte Auswärtige Amt hat einen „Leitfaden Sprachnachweis Goethe-Institut“ erarbeitet, der als „Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft ist. Der Leitfaden ist Teil des Visumhandbuchs des Auswärtigen Amtes. Er dient den deutschen Auslandsvertretungen als Arbeitshilfe. Sie müssen in Fällen des Familiennachzugs eines Ausländers vor Erteilung des Visums nachprüfen, ob der einreisewillige Ausländer die Fähigkeit besitzt, sich auf einfache Weise in Deutsch zu verständigen.

Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz verlangte der Kläger, ein Rechtsanwalt und Redakteur einer ausländerrechtlichen Fachzeitschrift, vom Auswärtigen Amt Zugang zu diesem Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts. Das beklagte Auswärtige Amt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, der Leitfaden sei als Verschlusssache („VS-Nur für den Dienstgebrauch“) eingestuft.

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die daraufhin erhobene Klage ab: Allein die formale Einstufung einer Information als Verschlusssache schließe den Anspruch auf Informationszugang aus. Ob die Information tatsächlich geheimhaltungsbedürftig und deshalb zu Recht als Verschlusssache eingestuft sei, sei unerheblich. Nach der insoweit einschlägigen Vorschrift des Informationsfreiheitsgesetzes besteht ein Anspruch auf Zugang zu Informationen nicht, wenn die Information einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt, die durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelt ist. Im Revisionsverfahren ist zu klären, ob schon allein die formelle Einstufung als Verschlusssache (ohne Prüfung ihrer inhaltlichen Rechtfertigung) für die Ablehnung des Antrags ausreicht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dieser Auffassung nun jedoch nicht gefolgt: Nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes sei ein Anspruch auf Zugang zu einer bestimmten Information nur dann ausgeschlossen, wenn die Einstufung als Verschlusssache durch die dafür maßgeblichen Gründe gerechtfertigt sei. Nach dem hier einschlägigen Sicherheitsüberprüfungsgesetz und der Verschlusssachenanweisung kann eine Information dann zur Verschlusssache „Nur für den Dienstgebrauch“ bestimmt werden, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Ob derartige Gründe für den Leitfaden Sprachnachweis des Goethe-Instituts vorliegen, hätte das Verwaltungsgericht deshalb prüfen müssen. Weil dies unterblieben ist, hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 7 C 21.08