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Verwendungskontrolle für Rundfunkgebühren

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24. August 2010 | Verwaltungsrecht

Zahlen Sie auch Ihre Rundfunkgebühren? Schön.
Wollen Sie auch kontrollieren, wofür dieses Geld von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verwendet wird? Pech gehabt. Dieses Kontrollrecht steht ausschließlich den entsprechenden Kontrollgremien der jeweiligen Rundfunkanstalt zu, nicht aber einem einzelnen Gebührenzahler.

Demgemäß hat – nicht überraschend – jetzt das Verwaltungsgericht Köln den Antrag eines Rundfunkgebührenzahlers (eines ehemaligen WDR-Mitarbeiters) abgelehnt, dem WDR durch eine einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, einen Vertrag mit der Firma des TV-Moderators Günther Jauch über eine neue Talkshow zu unterzeichnen. Nach diesem Vertrag soll Jauch ab 2011 für die ARD am Sonntag Abend anstelle von Anne Will eine Talkrunde moderieren und seine Firma die neue Sendung produzieren. Gegen die Unterzeichnung dieses Vertrages hatte sich ein früherer WDR-Redakteur als Rundfunkgebührenzahler mit dem Argument gewandt, der Vertrag über die neue Sendung führe zu erheblichen Mehrkosten und damit zu einer „Verschwendung von Rundfunkgebühren“.

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig ab: Es gebe, so das Verwaltungsgericht, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch des einzelnen Zuschauers, im Gerichtswege auf die Mittelverwendung und Programmgestaltung Einfluss zu nehmen. Nach der rechtlichen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland obliege die Prüfung der in Rede stehenden Mittelverwendung ausschließlich den dazu berufenen Gremien der Rundfunkanstalten.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 19. August 2010 – 6 L 1044/10

 

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