Abmilderung eines Disziplinarverfügung gegen einen Notar

Das Gericht kann aufgrund eigenen Ermessens nach § 60 Abs. 3 BDG eine angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Notars abändern und innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen.

Abmilderung eines Disziplinarverfügung gegen einen Notar

Nach § 60 Abs. 3 BDG hat das Gericht bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen. Es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Notar zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich gegeben und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat – bejahendenfalls – unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (vgl. § 3 BDG i.V.m. § 88 VwGO) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 BDG) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene „Ermessensentscheidung“1. Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juli 2012 – NotSt(Brfg) 5/11

  1. vgl. BT-Drucks. 14/4659 S. 49 zu § 60 BDG[]
  2. vgl. dazu Gansen, BDG, Stand 2005, § 60 Rn. 18; Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl., 2003, § 60 Rn. 21; Urban/Wittkowski, BDG (2011), § 60 Rn. 21; BVerfG, NVwZRR 2006, 485, Rn. 23[]