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Agrarförderung für Erzeugergemeinschaft

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7. August 2009 | Wirtschaftsrecht

Einen Anspruch auf Agrarförderung hat ausschließlich der jeweilige Erzeuger.

Ob eine Erzeugereigenschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder einer ihrer Gesellschafter Erzeuger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist, bestimmt sich maßgeblich danach, wer den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich betreibt und in eigener Verantwortung geleitet hat.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 10 LA 264/07

 

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