Agrarförderung für Erzeugergemeinschaft

Einen Anspruch auf Agrarförderung hat ausschließlich der jeweilige Erzeuger.

Agrarförderung für Erzeugergemeinschaft

Ob eine Erzeugereigenschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) oder einer ihrer Gesellschafter Erzeuger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 ist, bestimmt sich maßgeblich danach, wer den landwirtschaftlichen Betrieb tatsächlich betreibt und in eigener Verantwortung geleitet hat.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Juli 2009 – 10 LA 264/07