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Freispielgutscheine für Spielhallen

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3. Juli 2009 | Wirtschaftsrecht

Die Einlösung von Testcoupons für Freispiele an einem Geldspielgerät verstößt gegen § 9 Abs. 2 SpielV1.

Spieler im gewerberechtlichen Sinne ist jede Person, die sich in Spielabsicht in einer mit Spielgeräten im Sinne des § 33 c GewO ausgestatteten Räumlichkeit oder in deren unmittelbaren Nähe aufhält oder an einem anderen Spiel im Sinne des § 33 d GewO teilnimmt.

Dem Inhaber eines zu Werbezwecken ausgegebenen Gutscheins für Freispiele an einem Geldspielgerät wird eine finanzielle Vergünstigung im Sinne des § 9 Abs. 2 SpielV erst mit der Erfüllung des Leistungsversprechens durch Aushändigung der Spielberechtigung nach Vorlage des Gutscheins gewährt.

Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 17. Juni 2009 – 11 A 4402/07

  1. Verordnung über Spielgeräte und an­dere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spiel­verordnung – SpielV -) in der seit dem 1. Januar 2006 geltenden Fassung (BGBl. I S. 280).

 

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