Porsche-Tuning – und das Markenrecht

Eine gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG zulässige Angabe liegt vor, wenn ein Fahrzeug (hier: Porsche) nach seinem Inverkehrbringen von einem Tuning-Unternehmen (hier: TECHART) verändert und das veränderte Fahrzeug von diesem sodann unter der Nennung der Marke des Herstellers und der Bezeichnung des Tuning-Unternehmens zum Kauf angeboten wird (hier: „Porsche … mit TECHART-Umbau“), sofern dem Verkehr durch die Angaben im Kaufangebot deutlich wird, dass mit der ursprünglichen Herstellerbezeichnung lediglich das Fahrzeug in seinem Ursprungszustand gekennzeichnet ist1.

Porsche-Tuning – und das Markenrecht

Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist zu berücksichtigen, dass den Anbietern von Tuningmaßnahmen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehr grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen, das durch die Tuningmaßnahmen verändert worden ist. Dabei muss den Anbietern ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Es ist weder erforderlich, dass jegliche Änderungen im Detail angegeben werden, noch muss der Anbieter ausdrücklich darauf hinweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten nichts zu tun hat.

Nach § 23 Nr. 2 MarkenG, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL umsetzt, hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches oder ihr ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung zu benutzen, sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können diese Voraussetzungen erfüllt sein, wenn eine mit der Marke des Herstellers versehene Ware nach ihrem Inverkehrbringen von einem Dritten verändert und die veränderte, allerdings immer noch mit der Marke des Herstellers versehene Ware unter Anbringung der Marke des Dritten angeboten wird und wenn dem Verkehr deutlich wird, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das lediglich die Ware in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet2. Diese Grundsätze beruhen auf der Erwägung, dass die herkunftshinweisende Funktion einer Marke dadurch teilweise aufgehoben werden kann, dass unter Beibehaltung der Marke auf der vom Markeninhaber in Verkehr gebrachten Ware ein weiteres Zeichen angebracht und damit deutlich gemacht wird, dass die herkunftshinweisende Wirkung der ursprünglichen Marke beschränkt ist3. Wird auf einer umgebauten Ware der ursprünglichen Herstellerbezeichnung die für die umgebaute Ware benutzte eigene Marke gegenübergestellt und auf den Umbau hingewiesen, wird dem Verkehr verdeutlicht, dass die ursprüngliche Herstellerbezeichnung ein fremdes Zeichen ist, das die Ware lediglich in ihrem Ursprungszustand kennzeichnet. Durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung der veränderten Ware ist es nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass der Verkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nunmehr in Verkehr gebrachten veränderten Erzeugnisses ansieht. Die Erwähnung der ursprünglichen Herstellermarke hält sich in diesem Fall im Rahmen der den Markenschutz ausschließenden Schrankenbestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG4. Die Wiedergabe der Herstellermarke beschreibt die ursprüngliche Herkunft des Produkts, das der Dritte verändert hat. Ob eine solche Neutralisierung der Kennzeichnungsfunktion der Marke des ursprünglichen Herstellers zu bejahen ist, hängt davon ab, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Umstände des zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachten Verhaltens, insbesondere wegen der von dem Dritten auf der von diesem veränderten Ware angebrachten eigenen Kennzeichnung, erkennen, dass die Produkte nur ursprünglich vom Hersteller stammen und unabhängig von dessen Produktverantwortung verändert worden sind5.

Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn die Bezeichnung des Dritten neben der Marke des Herstellers auf der Ware selbst oder deren Verpackung angebracht ist und es mithin um eine in § 14 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG geregelte Verletzungshandlung geht. Sie sind vielmehr für alle von § 14 Abs. 3 MarkenG erfassten Handlungen und daher auch für das zum Gegenstand des Unterlassungsantrags gemachte Anbieten, Inverkehrbringen und Benutzen in der Werbung anwendbar.

nach diesen Grundsätzen liegt im hier entschiedenen Streitfall eine beschreibende Benutzung der Klagemarke im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG vor. Von der Schutzschranke wird eine Verwendung einer Herstellermarke erfasst, durch die ein Dritter darauf hinweist, dass er Veränderungen an dem mit der Marke gekennzeichneten Produkt vorgenommen hat. In diesem Sinn fasst der Verkehr die beanstandete Werbung der Tunerin vorliegend auf.

Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist nicht schon im Hinblick auf eine markenmäßige Benutzung der als markenverletzend angegriffenen Bezeichnung „Porsche“ ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 23 Nr. 2 MarkenG unterscheidet nicht nach den verschiedenen Möglichkeiten der Verwendung der in der Vorschrift genannten Angaben6. Ihre Anwendung ist nicht auf eine beschreibende Verwendung der Angabe beschränkt7. Das Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des angegriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen vorliegen8.

Voraussetzung für das Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist die Erkenntnis des Verkehrs, dass die herkunftshinweisende Funktion der Marke in den beanstandeten Angeboten auf die Kennzeichnung der Fahrzeuge in ihrem Ursprungszustand begrenzt sei. Allerdings werden zu hohe Anforderungen an die Annahme einer teilweisen Aufhebung der herkunftshinweisenden Funktion der Klagemarke „Porsche“ gestellt, indem die Angabe jeglicher von der Tunerin an den Fahrzeugen vorgenommenen Änderungen im Detail verlangt wird.

Für die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG reicht es aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Umstände, insbesondere wegen der von dem Dritten auf der von diesem veränderten Ware angebrachten oder in dem Verkaufsangebot oder der Werbung genannten eigenen Kennzeichnung, die beschreibende Funktion der Herstellermarke erkennen, die allein auf das ursprüngliche Objekt hinweist, an dem der Dritte die Veränderungen vornimmt. In diesem Fall ist es durch die Gegenüberstellung der eigenen Marke als neue Kennzeichnung der veränderten Ware nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, dass der Verkehr die ursprüngliche Herstellermarke als Mittel der Kennzeichnung des nunmehr angebotenen veränderten Erzeugnisses ansieht. Es reicht daher aus, dass der Verkehr erkennt, dass der Dritte überhaupt Veränderungen an der Ware vorgenommen und dies zum Anlass genommen hat, die veränderte Ware unter seinem eigenen Zeichen anzubieten. Bereits damit ist mit Blick auf die Funktionen der Marke klar, dass sämtliche Veränderungen, worin diese im Einzelnen auch bestehen mögen, allein vom Dritten zu verantworten sind.

Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 MarkenRL und des § 23 MarkenG dienen dazu, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann9. Es darf deshalb kein zu enger Maßstab an das Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzschranke angelegt werden10. Vor diesem Hintergrund kann den Anbietern von Kraftfahrzeugen, an denen sie Tuningmaßnahmen vorgenommen haben, grundsätzlich nicht verwehrt werden, im Angebot der von ihnen veränderten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen. Eine hierfür geforderte Angabe jeglicher Änderungen im Detail würde es derartigen Anbietern unzumutbar erschweren, ihre Leistungen gegenüber dem angesprochenen Verkehr hier den an Sportwagen interessierten Verbrauchern im Rahmen von Verkaufsportalen im Internet angemessen zu präsentieren.

Auf die Frage, ob dem Verkehr die von der Tunerin angebotenen Sportwagen noch als „Porsche“- oder schon als „TECHART“-Fahrzeuge präsentiert werden, kommt es nicht an. Diese Frage kann nur aufgrund einer von subjektiven Vorkenntnissen, Erwartungen und Gewichtungen der Gesichtspunkte Design, Technik und Leistungsfähigkeit abhängigen individuellen Bewertung der angesprochenen Verbraucher beantwortet werden. Markenrechtlich entscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr aufgrund der Umstände, insbesondere der Bezeichnung der angebotenen Fahrzeuge und der im Angebot außerdem mitgeteilten Informationen, erkennt, dass mit der Marke des Herstellers nur das Fahrzeug in seiner Gestalt und mit seinen Eigenschaften beschrieben wird, wie sie beim erstmaligen Inverkehrbringen gegeben waren.

Bereits aus dem Wortlaut der angegriffenen Bezeichnung „Porsche … mit TECHART-Umbau“ ergibt sich für den angesprochenen Verkehr, dass an einem „Porsche“-Fahrzeug Umbauten von „TECHART“ vorgenommen worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass nicht nur die Tunerin, sondern auch die Klägerin für diese Umbauten verantwortlich ist, werden dem Leser der Anzeige nicht mitgeteilt. Nach der Lebenserfahrung weiß das durch die beanstandeten Angebote angesprochene Publikum, dass es von den Kraftfahrzeugherstellern unabhängige Unternehmen gibt, die nach Auslieferung eines Serienfahrzeugs Tuningmaßnahmen vornehmen und die veränderten Fahrzeuge auf dem Markt anbieten.

Im Streitfall ist zudem von Bedeutung, dass die Tunerin sich in ihren Angeboten auf den Kfz-Onlinebörsen nicht auf die Bezeichnung der Fahrzeuge nach dem Muster „Porsche … mit TECHART-Umbau“ beschränkt hat. In den Angeboten finden sich vielmehr umfangreiche Fahrzeugbeschreibungen, in denen die Tunerin die von ihr an dem angebotenen Fahrzeug vorgenommenen Tuningmaßnahmen ausdrücklich mit ihrer Marke „TECHART“ gekennzeichnet hat. Dadurch wird dem Verkehr hinreichend verdeutlicht, dass sich die Bezeichnung Porsche allein auf das Ausgangsprodukt der Veränderungen bezieht, während die Änderungen und damit auch das veränderte Fahrzeug als Endprodukt allein von der Tunerin zu verantworten sind. Die Fahrzeugbeschreibungen werden vom angesprochenen Verkehr auch zur Kenntnis genommen. Gegenstand der beanstandeten Angebote der Tunerin sind durchweg Fahrzeuge im oberen Preissegment. Werbung für hochwertige Gegenstände wird vom Verkehr erfahrungsgemäß mit entsprechend größerer Aufmerksamkeit wahrgenommen als die Werbung für geringwertige Gegenstände des täglichen Bedarfs. Der an einem Angebot zum Kauf eines Kraftfahrzeugs interessierte Verbraucher wird von dem Angebot erfahrungsgemäß nur nach reiflicher Überlegung und Prüfung von Vergleichsangeboten Gebrauch machen11. Nach der Lebenserfahrung liegt es fern, dass ein solcher Verbraucher, der die im Streitfall angegriffenen Internetangebote einschließlich der dort enthaltenen vielfältigen Hinweise auf die von „TECHART“ vorgenommenen Änderungen wahrnimmt, allein aufgrund der Voranstellung der Marke „Porsche“ in der Überschrift der Anzeigen annehmen wird, mit dieser Marke werde nicht nur das Ausgangsprodukt der mit „TECH-ART“ bezeichneten Umbauten, sondern auch die Herkunft der Tuningmaßnahmen und damit das geänderte Endprodukt gekennzeichnet.

Die Angebote der Tunerin verstoßen auch nicht gegen die guten Sitten im Sinne von § 23 Nr. 2 MarkenG.

Das Merkmal der guten Sitten im Sinne des § 23 MarkenG entspricht inhaltlich dem in Art. 6 Abs. 1 MarkenRL verwendeten Begriff der anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel. Der Sache nach darf der Dritte den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderhandeln. Derjenige, der sich auf die privilegierte Benutzung beruft, muss alles getan haben, um eine Beeinträchtigung der Interessen des Markeninhabers nach Möglichkeit zu vermeiden. Dies erfordert eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls12. Dazu gehören kennzeichenrechtlich relevante Gesichtspunkte wie die Frage, ob die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht, ob die Benutzung den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung ihrer Unterscheidungskraft oder deren Wertschätzung beeinträchtigt, ob die Marke durch ihre Benutzung herabgesetzt oder schlechtgemacht wird oder ob der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt13. Auf diese Umstände ist das Merkmal der anständigen Gepflogenheiten jedoch nicht beschränkt. Zwar werden durch dieses Merkmal nicht Rechtsverstöße jeglicher Art erfasst, so dass eine Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit einer Zeichenbenutzung der Anwendung der Schutzschranke nicht entgegensteht14. Zu berücksichtigen sind jedoch jedenfalls solche wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkte, die Auswirkungen auf die berechtigten Interessen des Markeninhabers haben können15. Grundlage der Prüfung des Merkmals des Sittenverstoßes ist, dass § 23 MarkenG dazu dient, die Interessen des Markenschutzes und des freien Warenverkehrs sowie der Dienstleistungsfreiheit in der Weise in Einklang zu bringen, dass das Markenrecht seine Rolle als wesentlicher Teil eines unverfälschten Wettbewerbs spielen kann16.

Sittenverstoß kann sich nicht bereits dann ergeben, wenn dem Tuninganbieter eine Möglichkeit zur Verwendung der Marke des Herstellers offensteht, die zwar dessen Belange weniger stark berührt, aber möglicherweise ebenfalls markenrechtlich verboten wäre. Im Rahmen der Prüfung des § 23 MarkenG können dem Tunerin nur solche Verwendungsformen der Marke als die Belange des Markeninhabers schonendere Verhaltensweisen entgegengehalten werden, die sich im Rahmen der Rechtsordnung bewegen.

Der Verkehr wird bereits aus der beanstandeten Angabe „Porsche … mit TECHART-Umbau“ selbst, erst recht aber im Kontext mit den in den Anzeigen gegebenen weiteren Erläuterungen der „TECHART“-Umbauten hinreichend deutlich erkennen, dass die Umbauten und damit das veränderte Produkt von der Tunerin zu verantworten sind. Zudem kann den Anbietern von Tuningmaßnahmen an Kraftfahrzeugen im Interesse des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich nicht verwehrt werden, im Angebot der von ihnen umgebauten Fahrzeuge die Marke des Herstellers des Fahrzeugs zu nennen. Dabei muss den Anbietern von Tuningmaßnahmen ein gewisser Spielraum verbleiben, um ihre Leistungen dem Verbraucher gegenüber angemessen zu präsentieren. Insoweit ist es nicht erforderlich, im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die genannte Marke des Herstellers nur die Herkunft des Ursprungsprodukts bezeichnet und der Hersteller mit den Umbauten und dem angebotenen veränderten Produkt nichts zu tun hat. Vielmehr reicht es aus, dass sich dies wie im Streitfall aus den Umständen ergibt. Dadurch ist in ausreichendem Maße sichergestellt, dass die Herkunftsfunktion der Marke des Herstellers nicht in einer Weise beeinträchtigt wird, die zur Gewährleistung eines freien Wettbewerbs nicht geboten ist.

Weitere relevante Gesichtspunkte für die Bejahung eines Sittenverstoßes im Sinne von § 23 MarkenG sind nicht ersichtlich.

Im Rahmen der Prüfung der markenmäßigen Verwendung der Klagemarke kann vorliegend nicht angenommen werden, durch die angegriffene Zeichenbenutzung werde die Werbefunktion der Bezeichnung „Porsche“, einer bekannten Marke, beeinträchtigt, weil die Tunerin die Klagemarke ihrem eigenen Zeichen vorangestellt habe und die Umbauten lediglich als technische Ergänzungen der Ausgangsfahrzeuge darstelle, so dass diese Fahrzeuge im Kern der Herkunft aus dem Hause Porsche zugeordnet blieben, kann dem nicht zugestimmt werden. Die Tunerin hat sich im Übrigen nicht in unlauterer Weise in die Sogwirkung der Klagemarke begeben, weil sie diese als Beschreibung der Herkunft des Ausgangsprodukts der Umbauten genannt hat. Umstände, die darüber hinausgehen und den Schluss rechtfertigen könnten, dass die Benutzung der Marke in einer Weise erfolgt ist, die glauben machen kann, zwischen der Tunerin und der Herstellerin bestehe eine Handelsbeziehung, oder die Benutzung beeinträchtige den Wert der Marke durch unlautere Ausnutzung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung, sind ebenso wenig festgestellt wie herabsetzende oder auf eine Nachahmung hindeutende Gesichtspunkte. Auch eine Irreführung des Verkehrs ist nicht erfolgt. Aus den angegriffenen Anzeigen wird hinreichend deutlich, dass allein die Tunerin für die Umbauten verantwortlich ist.

Die Unterlassungsanträge sind auch nicht auf der Grundlage der hilfsweise geltend gemachten Marken „911“, „Carrera“, „Cayman“ und „Cayenne“ gerechtfertigt. Insoweit greift ebenfalls die Schutzschranke gemäß § 23 Nr. 2 MarkenG ein. Die vorstehenden Überlegungen zur Klagemarke „Porsche“ gelten entsprechend.

Im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Prüfung eines Sittenverstoßes im Sinne von § 23 MarkenG ist es nicht von Bedeutung, dass die Tunerin identische Fahrzeuge sowohl als TECHART-Modelle als auch als „Porsche-Modelle mit TECHART-Umbau“ anbietet. Abgesehen davon, dass die Klageanträge auf diesen Umstand nicht abstellen, ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass erhebliche Teile des Verkehrs diesen Gesichtspunkt überhaupt wahrnehmen und aus diesem Grunde die hinreichend aufklärenden Informationen in den angegriffenen Anzeigen ignorieren werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Fortwirkung vorangegangener Angaben nicht unterstellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob frühere Angaben des Werbenden in einem solchen Umfang und mit einer solchen Intensität verwendet worden sind, dass sie sich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt haben, um fortwirken zu können17. Solche Umstände sind von der Herstellerin weder behauptet worden noch sonst ersichtlich.

Auch handelt die Tunerin nicht deswegen unlauter, weil sie mit den angegriffenen Kennzeichnungen zu verschleiern sucht, dass ihre Tuningeingriffe die charakteristischen Sacheigenschaften der Porsche-Fahrzeuge veränderten. Sie erweckt nicht den falschen Eindruck, ihre „TECHART-Umbauten“ seien so unerheblich, dass es ihr erlaubt sei, ihre Tuningfahrzeuge weiterhin mit der berühmten Klagemarke „Porsche“ und den überragend bekannten Modellbezeichnungen „911“, „Carrera“, „Cayman“ und „Cayenne“ zu kennzeichnen. Die Anzeigen der Tunerin lassen den Umstand der Umbauten selbst und ihren Umfang hinreichend deutlich erkennen.

Die Anzeigen der Tunerin erwecken nicht den irreführenden Eindruck, dass die Tunerin die Umbauten gemeinsam mit der Herstellerin zu verantworten hat. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine solche Annahme. In den angegriffenen Anzeigen ist kein Hinweis auf eine solche Verbindung enthalten. die gegenteilige Ansicht findet auch keine Stütze in dem Umstand, dass der angesprochene Verkehr wissen wird, dass die Autohersteller selbst oder durch verbundene Unternehmen Tuningmaßnahmen anbieten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dem Verkehr sei verborgen geblieben, dass auf dem Markt auch herstellerunabhängige Fahrzeugtuner ihre Leistungen anbieten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2015 – I ZR 147/13

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.12 2006 – I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 – Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 15.01.1998 – I ZR 259/95, GRUR 1998, 697, 699 = WRP 1998, 763 VENUS MULTI; Urteil vom 24.06.2004 – I ZR 44/02, GRUR 2005, 162, 163 = WRP 2005, 222 SodaStream; Urteil vom 14.12 2006 – I ZR 11/04, GRUR 2007, 705 Rn. 23 f. = WRP 2007, 960 Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten[]
  3. BGH, GRUR 2005, 162, 163 SodaStream; GRUR 2007, 705 Rn. 23 Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten[]
  4. BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten[]
  5. vgl. BGH, GRUR 2007, 705 Rn. 23 Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten[]
  6. vgl. zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL EuGH, Urteil vom 07.01.2004 C100/02, Slg. 2004, I691 = GRUR 2004, 234 Rn.19 Gerolsteiner Brunnen[]
  7. vgl. EuGH, Urteil vom 25.01.2007 C48/05, Slg. 2007, I1017 = GRUR 2007, 318 Rn. 42 f. Adam Opel/Autec, zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL[]
  8. BGH, Urteil vom 15.01.2004 – I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 602 = WRP 2004, 763 dcfix/CD-FIX; Urteil vom 02.04.2009 – I ZR 209/06, GRUR 2009, 678 Rn. 18 = WRP 2009, 839 POST/RegioPost; Urteil vom 02.12 2009 – I ZR 44/07, GRUR 2010, 646 Rn. 23 = WRP 2010, 893 OFFROAD[]
  9. vgl. EuGH, GRUR 2004, 234 Rn. 16 Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urteil vom 17.03.2005 C228/03, Slg. 2005, I2337 = GRUR 2005, 509 Rn. 29 Gillette; Urteil vom 10.04.2008 C102/07, Slg. 2008, I2439 = GRUR 2008, 503 Rn. 45 adidas; Urteil vom 08.07.2010 C558/08, Slg. 2010, I6963 = GRUR 2010, 841 Rn. 57 Portakabin; BGH, Urteil vom 30.04.2009 – I ZR 42/07, GRUR 2009, 1162 Rn. 31 = WRP 2009, 1526 DAX; Urteil vom 14.04.2011 – I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 = WRP 2011, 1602 GROSSE INSEPKTION FÜR ALLE[]
  10. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 GROSSE INSEPKTION FÜR ALLE[]
  11. vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2011 – I ZR 170/08, GRUR 2011, 1050 Rn. 24 = WRP 2011, 1444 Ford-Vertragshändler, mwN[]
  12. vgl. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 23 GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE; BGH, Urteil vom 27.03.2013 – I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 37 = WRP 2013, 778 AMARULA/Marulablu, jeweils mwN[]
  13. EuGH, GRUR 2005, 509 Rn. 49 Gillette[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 01.12 2010 – I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 60 = WRP 2011, 249 Perlentaucher[]
  15. BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 37 AMARULA/Marulablu; BGH, Urteil vom 26.02.2014 – I ZR 49/13, GRUR 2014, 559 Rn. 69 = WRP 2014, 709 Tarzan[]
  16. BGH, GRUR 2011, 1135 Rn. 26 GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE[]
  17. vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2011 – I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 15 = WRP 2011, 1593 Creation Lamis, mwN[]