Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern darf wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge Säumniszuschläge festsetzen, und zwar auch rückwirkend. Mit dieser Begründung hat jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage eines Rechtsanwalts abgewiesen, der sich dagegen wendet, Säumniszuschläge zum Versorgungswerk zahlen zu müssen.
Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk hat der Kläger zumindest seit dem Jahr 2001 nicht gezahlt. Eine Satzungsregelung des Versorgungswerks aus dem Jahr 2005 sah zunächst vor, dass es auf rückständige Beiträge einen einmaligen Säumniszuschlag und Verzugszinsen festsetzen dürfe. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Jahr 2008 diese Satzungsbestimmung mangels gesetzlicher Grundlage für die Erhebung von Verzugszinsen für unwirksam gehalten hatte, setzte das Versorgungswerk eine geänderte Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft. Diese geänderte Satzung sieht im Fall rückständiger Beiträge keine Verzugszinsen mehr vor, dafür aber monatliche Säumniszuschläge. Auf dieser Grundlage setzte das Versorgungswerk gegen den Kläger Säumniszuschläge in Höhe von zuletzt 1.813,17 € fest. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein und erhob sodann Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz. Er ist der Ansicht, dass Säumniszuschläge aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit Wirkung für die Vergangenheit festgesetzt werden dürften und beruft sich dafür auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage jedoch abgewiesen, die Rückwirkung der Satzung sei verfassungsgemäß. Ein Vertrauen des Klägers darauf, dass die Neuregelung nicht auch für die Vergangenheit wirken dürfte, sei nicht schutzwürdig. Er habe als Rechtsanwalt damit rechnen müssen, dass das Versorgungswerk die vormalige ungültige Satzungsregelung durch eine neue Bestimmung ersetzt und dabei den Ausfall der Verzugszinsen durch Säumniszuschläge kompensiert, also auf diese Beträge nicht verzichtet.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 17. Mai 2010 – 3 K 1016/09.KO











